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Allgemeine Bestimmungenüber die Anstellung und Besoldung der Direktoren, Lehrer und Lehrerinnen anden höheren und mittleren Mädchenschulen in Düsseldorf.
Z. 1. Es beträgt das Gehalt:
a. der Direktoren der höheren Mädchenschulen 4500 M., der mittlerenMädchenschulen 4000 M.;
d. der wissenschaftlichen Lehrer MM M., der wissenschaftlichen Lehrerinnen1400 M.;
e. der Mittelschullehrer 2400 M., der Zeichenlehrer 2100 M.;
ä. der Elementarlehrer 2000 M.;
o. der Eleinentarlehrerinnen und Handarbeitslehrerinnen 1200 A!.
Z. 2. Alle drei Jahre, vom Ablauf des Vierteljahrs ab, in welchem diedefinitive Anstellung oder die letzte Gehalts-Erhöhung erfolgt ist, erhalten:
a. die Direktoren der höheren Mädchenschulen eine Gehaltszulage vonMV M. bis zum Maximalgehalte von 6000 M., die Direktoren der mitt-leren Mädchenschulen und die wissenschaftlichen Lehrer eine Gehaltszulagevon 200 M. und zwar die Direktoren der mittleren Mädchenschulen biszum Maximalbetrage von 5000 M., die wissenschaftlichen Lehrer bis zumMaximalbetrage von 4200 M.;
l>. die wissenschaftlichen Lehrerinnen, Mittelschullehrer und Zeichenlehrereine Gehaltszulage von 150 M. und zwar die wissenschaftlichen Lehre-rinnen bis zum Maximalbetrage von 2150 M., die Mittelschullehrer biszum Maximalbetrage von 3300 M., die Zeichenlehrer bis zum Maximal-betrage von 3000 M., die Elementarlehrer und Lehrerinnen eine Gehalts-zulage von 100 M. und zwar die Elementarlehrer bis zum Maximal-betrage von 2700 M. und die Elementarlehrerinnen und Handarbeits-lehrerinnen bis 18M M.
Z. 3. Der Wohnungszuschuß liegt mit in dem Gehalte.
Wird nach Wahl des Kuratoriums eine Dienstwohnung gewährt, so werden:den Direktoren der höheren Mädchenschulen .... 300 M.„ „ „ mittleren Mädchenschulen . . . 750 „
„ wissenschaftlichen Lehrern 600 „
„ Zeichenlehrern 500 „
„ wissenschaftlichen Lehrerinnen 300 „
„ Elementarlehrern 400 „
„ Elementarlehrerinnen und Handarbeitslehrerinnen. 250 „vom Gehalte gekürzt.
Dienstwohnungen werden übrigens nur auf vierteljährige Kündigung verliehen.
H. 4. Jede Gehaltszulage hat die gute Führung und zufriedenstellendeLeistungen des Betreffenden, über welche das Kuratorium zu entscheiden hat, zurVoraussetzung.
Wenn das Aufrücken eines Lehrers oder einer Lehrerin in eine höhereGehaltsstufe von dem Kuratorium beanstandet wird, so beginnt der Bezug deshöheren Gehaltes, falls bei dessen nachträglicher Bewilligung nicht anders bestimmtwird, erst nach Ablauf des Kalender-Vierteljahres, in welchem die Bewilligung erfolgt.