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Zur Geschichte der Städtischen Luisenschule und der mit ihr verbundenen Lehrerinnenbildungsanstalt zu Düsseldorf : Festschrift zur Feier des fünfzigjährigen Bestehens der Anstalt am 30. Oktober 1887
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eine besondere Umlage ausgeschrieben habe, hoffe aber bei der KöniglichenRegierung keine Fehlbitte zu thun, weil die Bildung der Töchter derBeamten nicht weniger der Beihülfe des Staats bedürftig feien als dieHeranbildung der männlichen Jugend für den Staatsdienst, und die Luisen-fchule zudem auch die Heranbildung künftiger Lehrerinnen erstrebe. DieKönigliche Regierung bekundete ihre Geneigtheit, die Bitte des Kura-toriums bei der Königlichen Staatsregierung zu unterstützen undbegründete die Gefetzmäßigkeit derselben damit, daß bereits im Jahre1805 eine durch das Kurfürstliche Landes-Kommissariat ins Lebengerufene und von dem Vikar Daubnoy geleitete simultane Töchter-erziehungsanstalt aus dem bergischen Schulfonds bis zum Jahre 1824jährlich 600 Thlr. bezogen habe, als deren legale Fortsetzung die hierbestehende Lnisenfchule aus dem Grunde angeschen werden dürfe, weilsie kein ausschließlich evangelisches Institut fei, indem in ihr sowohlKinder beider christlicher Konfessionen unterrichtet würden, als auch dieVorsteherin der Anstalt Frl. Grand'Ry katholisch sei. Die Verhand-lungen über die Zulässigkeit einer Unterstützung der Lnisenfchule ausdem bergischen Schulfonds ziehen sich nun durch eine Reihe von Jahrenhindurch und endigten schließlich damit,daß Seine Majestät KönigFriedrich Wilhelm IV. unter dem 3. März 1853 den von der König-lichen Regierung zu Düsseldorf gestellten und seitens des Herrn Ober-präsidenten der Rheinprovinz und des vorgesetzten Königlichen Ministernunterstützten Antrag, sowohl der katholischen als auch der evangelischenGemeinde zur Unterhaltung einer höheren Töchterschule einen Zuschuß von250 Thlr. jährlich für jede aus dem bergischen Schulfonds zu gewährenunter der Bedingung zu bewilligen geruhte, daß jede der beiden Gemeindendie erfolgte Gründung einer nicht den Charakter einer Privatschule ansich tragenden höheren Mädchenschule nachweise und letztere bis auf jeneBeihülfe, sowie die durch Schulgeld und freiwillige Gaben zu erlangendenMittel zu unterhalten sich verpflichte". Zugleich mit der Übersendungdieses Allerhöchsten Erlasfes an das Presbyterium der evangelischenGemeinde wurde demselben seitens der Königlichen Regierung anheimgegeben, die eigene Gründung einer höheren Töchterschule in Beratungzu nehmen, resp, die früheren Verhandlungen wegen Übernahme derLuisenschule mit dem Kuratorium dieser Anstalt wieder aufzunehmen.Das Presbyterium entschied sich in richtiger Würdigung der hohenVerdienste, die sich die Luisenschule für die Erziehung und Bildung derTöchter der evangelischen Gemeinde bereits erworben hatte, für den