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von 1741 herleiten können, gleichwohl die Descendenz desjüngsten Bruders des ersten preußischen Freiherrn von Richthofen— Dieprand Oswald Prätorius von Richthofen — sich ebenfallsnicht blos selbst stets Freiherr genannt, sondern daß ihr auchdieses Prädicat behördlich beigelegt worden sei, wie dies die amt-lichen Adreßkalender von Berlin schon 1768, 1770, 1772 und1776 hinsichtlich des Kriegs- und Domainen-Raths FriedrichGottlob bestätigten, zu denen noch komme, daß auch die Allerh.Cab.-Ordre vom 15. März 1777, durch welche derselbe dimittirtworden sei, ihn als Freiherrn bezeichne. Ebenso habe sich heraus-gestellt, daß auch der Wittwe des Letzteren, geb. v. Beville, dasfreiherrliche Prädicat beigelegt worden sei. Da man es damalsmit der Beilegung solcher Prädicate ziemlich genau zu nehmenpflegte, so sei wohl anzunehmen, daß dieselbe nicht ohne Grundund in der Allerhöchsteuorts stillschweigend genehmigten Voraus-setzung geschehen sei, daß die 1741 erfolgte Erhebung des Samuelvon Richthofen in den Freiherrnstand auch dein erwähnten Bruderdesselben habe zu Gute kommen sollen. Da das freiherrlichePrädicat auch den Unterzeichnern der Eingabe selbst im Laufeder Zeit nicht verweigert worden sei, so dürfte denselben auchder §. 19 Tit. 9 Th. 2. des Allg. Landrechts zu Statten kom-men, wonach eil? 44jähriger Besitz von Standesprädikaten einegewisse Verjährung mit sich bringe,? solle. Aber abgesehen davoi?würde es auch der Billigkeit entsprechen, den auch persönlichwürdig erscheinenden Bittstellern die Fortführung eines Prädicatszu gestatten, dessen sich schon ihr Vater und Großvater jahrelangunter dei? Augen der höchsten Behörden unbeanstandet bedientund das ihnen diese selbst niemals verweigert haben.
Bei den diesfälligen Ermittelungen der hierüber gehörte«?Provinzialbehörden in Schlesien sei auch zur Sprache gebrachtworden, daß unter den Mitglieder!? der Familie von Richthosenein Proceß bestände, in welchem einzelne derselben behaupteten,daß nur die 1735 und 1741 in den Freiherrnstand erhobenenLinien zur Theilnahme ai? gewissen Stiftungen berechtigt seien,iveshalb, um nicht in die gerichtliche Entscheidung dieser Frageeinzugreifen, sich der Vorbehalt etwaiger Familienrechte empfehle.Es war dies derjenige Proceß, dessen wir oben bereits Eriväh-
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