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Linie dergestalt darzuthun, daß von jeder Fortsetzung des processua-lischen Verfahrens Abstand genommen wurde. Die ältere frei-herrliche (Hertwigswaldauer) Linie, die als berechtigt zur Theil-nahme anerkannt worden war, stand, wie sich bald herausstellte,den Begründern der Familienstiftung sogar ferner, als dieHeinersdorfer Linie.
Seit dieser Zeit hat wieder die vollste Harmonie zwischender Heinersdorfer Linie und dem übrigen Gesammtbestande derFamilie statt und ist die alte Herzlichkeit der Beziehungen wiederaufgelebt, welche derart nur vorübergehend durch gegenseitigeNnbekanntschaft verdunkelt waren.
In jenem Processe war zur Begründung der Nichtzugehörig-keit der Heinersdorfer Linie zur Familie und der Nichtberechtigungderselben zur Theilnahme an den Beschlüssen über die Familien-stiftungen auch ihre Befugniß zur Führung des freiherrlichenPrädicats in Zweifel gestellt worden.
Obwohl nun diesen: Einwände, als einen: für das Zuge-hörigkeitsverhältniß zu den Stiftungs-Berechtigungen irrelevanten,kein Einfluß auf die gerichtliche Entscheidung eingeräumt wordenwar, so glaubten doch die majorennen Mitglieder dieses Fami-lienzweiges, ungeachtet dessen, daß ihr Freiherrntitel anderweitnicht und nun auch innerhalb der Familie nicht weiter bestrittenwurde, aus Anlaß des von ihnen selbst nunmehr bemerktenMangels eines Diploms unter den: Vortritt des Aeltesten unterihnen, des eben gedachten Landraths a. D. Ludwig Prätorinsvon Richthofen zu Militsch, ihre bisherige kann käs Berechtigungzu dieser Prädicats-Führnng an allerhöchster Stelle mittelst der-jenigen Jmmediat-Eingabe aus dem Monat Juni 1845 darthunzu sollen, welche wir den dokumentarischen Anlagen unsererFamiliengeschichte einverleiben.*)
Nach den: darüber erforderten Bericht des Staats-Mini-steriums wurde iu Folge stattgehabter Erhebungen die durchgän-gige Richtigkeit der Anführungen in der Eingabe anerkannt,insbesondere daß, obwohl die Unterzeichner derselben ihr Rechtzur Führung des Freiherrntitels weder aus den: königl. böhmischenDiplom von 1735, noch aus dem königl. preußischen Diplom
ch Anlage 63.