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[Hauptband] (1884)
Entstehung
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Die Wittwe Ludwigs, welche ihren Wohnsitz in Militschbeibehalten hatte, folgte ihrem Gemahl ebendaselbst am 13. August1862 in die Ewigkeit nach. Ihre sterbliche Hülle ruht auf demdortigen Gottesacker an der Seite" der seinigen. Ein gleichesDenkmal wie das ihm gesetzte bezeichnet die Ruhestätte.

Der Landrath Ludwig Prätorius von Richthosen zu Militschwar das älteste Glied der Heinersdorfer Linie unserer Familie,als die großjährigen Mitglieder derselben sich im Jahre 1845veranlaßt sahen, ihre Legitimation zur Führung des freiherrlichenPrädicats zur Sprache zu bringen und eine ausdrückliche König-liche Anerkennung ihres Anrechts auf dasselbe herbeizuführen.

Es ist daher hier der Ort zu erwähnen, daß dazu einedoppelte Veranlassung vorlag, vorerst aber daran zu erinnern,daß, wie wir schon bemerkt haben, die stattgehabte gänzliche, inden geschilderten Verhältnissen liegende Entfremdung diesesTheiles der Familie von dem übrigen Bestände derselben sowohlbei dem ersteren selbst als insbesondere bei dem letzteren einegroße Unkenntniß des bestehenden verwandtschaftlichen Zu-gehörigkeits-Verhältnisses herbeigeführt hatte.

Denn nur diese Unkenntniß erklärt es, daß, als bei öffentlichergerichtlicher Aufforderung zur Fassung eines Familienbeschlussesüber die später näher zu erwähnenden Familienstiftungen in denvierziger Jahren der jüngste Sohn Ludwigs, Emil, damals Ge-heimer Kriegsrath und vortragender Rath im Kriegs-Ministerium,und nach ihm alsbald sein älterer Bruder Ludwig, damalsLandrath Coseler Kreises, ihre Zugehörigkeit zur Familie und ihreBerechtigung zur Theilnahme am Familienbeschluß angemeldethatten, sie von den Cnratoren der Stiftung eine Abweisung er-fuhren und hierdurch zur Anstrengung eines Processes veranlaßtwurden, sowie daß der erstere sogar wegen angeblich unberech-tigter Erwerbung einiger Ahnenbilder seiner directen Ascendenten(vgl. S. 104) aus der Kirche zu Heinersdorf in gerichtliche» An-spruch genommen wurde.

Es hat in beiden Fällen nur der Klarlegung der Verwandt-schaftsverhältnisse bedurft, um durch obsiegliche Erkenntnisse ersterInstanz die Berechtigung im ersten Fall der klägerischen Mit-glieder, im letzteren des verklagten Mitgliedes der Heinersdorfer

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