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Nachlaß der Tobias Prnetorinsschcn Eheleute, ckck. Dauzig den26. Oktober 1657, wurde schou unterm 6. November desselbenJahres ein „Kapserl. Judnlt" erlangt, wonach „die Practorius-schen Erben bei der Possesston dieser Gütter (Raußke und Hert-wigswalde) annoch zwei Jahre zu lassen und wider alle Turba-tionen zu schützen seien."
Endlich erging auch das Possessorien-Erkenntniß durch einen„Amts-Abschied" vom 5. December 1657. Dasselbe lautete dahin,„daß die Praetorische Immission auf das Gntt Hertwigswaldeuffzuheben erkennet wurde."
Hiermit war der Besitzstand von Raußke unbehelligt ge-blieben und der Antrag des Fiskals ans Confiskation des übrigenGrund-Vermögens und des gesammten Nachlasses des TobiasPraetorius gleichfalls nicht berücksichtigt worden.
Gegen dieses Erkenntniß 1. Instanz legten die Praeto-rinsschen Erben Appellation ein und begründeten dieselbe in derHauptsache damit, daß bei dem Prozeß der Miterbe und Stief-sohn des Tobias Praetorius, der Nathsherr Michael Böhm vonBöhmfeldt zu Dauzig, welcher deshalb, wie eben bemerkt, bereitsiutervenirend aufgetreten war, nicht zugezogen und somit in ab-ssutia der Partei verhandelt worden sei. Die Appellation wurdedarauf zugelassen.
Gegen diese Zulassung zur Appellation, die er eine „fälsch-lich gcrühmbte justitia" nannte, protestirte der Fiskal „als einecausa sine exsmplo contra Privilegium tisci und ungewöhn-liche tnopportunität."
Als er damit nicht durchdrang, bestand er desto heftiger aufGrund des vorgedachtcn Erkenntnisses auf vorläufige Exmissionder Praetoriusschen Erben aus dem Gute Hertwigswalde. Seineverschiedenen Anträge in dieser Hinsicht wurden indeß von demKgl. Amtshauptmaun Freiherrn von Nostitz in einer ähnlichenderben Sprache, wie wir sie oben kennen gelernt, wiederumjedesmal abgewiesen, weil in dem Erkenntnisse, wenn auch diePraetoriusschen Besitzrechte xrima iustautia für hinfällig erklärtworden, doch dem Fiskus kein Recht auf das Gut zugesprochenwäre und die Pflicht des K. Amtes dahin gehe, das Gut nichtaufs Neue durch den Mangel eines Besitzers verfallen zu lassen,
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