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Mittheilungen über die Familie Mithoff bürgerlicher und geadelter Linie : als Ms gedr. Familienbuch
Entstehung
Seite
139
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„Ob nun zwar bey so bewandtcn Umständen wenigHofnung vorhanden ist, dieses abhanden gekommene Lehnwieder ausfindig machen zu können",

„So haben Wir dennoch, ehe Wir daßclbc gäntz-lich für verlohren achten, mithin diese Sache beruhenlaßen, zuvörderst annoch eure Meinung darüber ver-nehmen wollen, ob Ihr glaubet, daß zur (lontsi'vatiouSr Kglu Na/1 Lehnsherrlichcu lotm-olls, in dieser Sachenoch weiter etwas geschehen könne, oder nicht". — —

Das hieraus erstattete Gutachten lautet:

„Königl-groß-Britannische Zur Churfürst! BrauuschwlLünebl-Regierung Hochverordncte Herren Gehcimbtc RätheHochgebohrncGnädige und Hochgebietcnde Herren!"

„Ew. blxosltout^iön hohen ttsloripto vom 31 Na/a. o. zufolge, betreffend einige vcrlohrene ?srtiiwnti<zi>,wonut ehedem das Geschlecht der Nitböt'o beließen ge-wesen, so habe ich die mir oomrrmrüolrten aeta sorg-fältig nachgesehen, jedoch weder von einem noch denandern zuverlässige Nachricht gefunden, in wessen Besitzdiese ttsitillsotion zuletzt gekommen seyn mögen".

„Der in diesen aotis abgestattete Bericht von Bür-germeister und Naht zu Münden crgiebt, daß zu Aus-fündigmachung des in den Lehn Briefen gedachten StückeLandes alle Hoffnung vergebens sey. Da ich indessenin Erfahrung gebracht, daß der Lmäitsur NittboK vonder Königl" Leib Llaräs, der in den übrigen Güternein Mitbelchntcr ist, annoch zu Münden ein eigenesHauß habe, so könte es vielleicht seyn, daß dieser nähereNachricht anzugeben wüste, wo das Stück Land gelegensey und wer solches in Besitz habe".

„Anlangend hiernächst die Wiese, so ist nach demBerichte Bürgermeistern und Rahts zu Münden nichtunwahrscheinlich, daß selbige an das Kloster Hilwarts-hauscn gekommen, und stelle ich daher Ew. lZxesllsrck-iölluntcrthänig anheim, ob Hochdieselben für dienlich er-achten, solcher Wiese halber von besagtem Kloster gleich-fals Bericht zu fordern. Ueberhaupt aber weiß ichKönigl? Lehnkammer zu viirüioirung dieser abhandengekommenen Lehn Stücke nicht die mindeste Hoffnungzu machen, da seit 1615 die Mithöfe damit nicht weiterbeließen folglich die etwaigen xoskoslores durch diepraotorizztion, wodurch das ckoruioium ckirsotnm in150 Jahren offcnbahr verlohren gegangen ist, genug-sahm gesichert sind".

„Ich i'smittlrc übrigens sämbtliche in 4 Volu-miickdus bestehende Lchns-^ota und beharre in tiefstenrosxsot"

„Hannover „Ew. tZxoolloirtmöo

den 6tm unterthäniger Diener

1766". 3. bl. (l.') Xsswor".

Noch ciues anderen Lchus ist hier zu gedenke»,eines Zehntens in der Grafschaft Raveusberg, welcherdem Cauzlcr Hcctvr (II.) i. I. 1610 vom HerzogeFranz zu Lauenburg zu Theil geworden war. Bondiesem Lehn ist später anscheinend nur einmal, undzwar in der oben (S. NO und Anm. 1) im Auszüge

>) Dir in einander verschlungenen Vornamen entbehren dcrDeutlichkeit.

mitgetheilten Eingabe des Kanzlers Daniel v. M. vom23. Decbr. 16öl> die Rede.

Daß die fragliche Belehnung wirklich stattgefun-den, crgiebt sich aus den von Hcctvr (II.) ausge-stellten Reverse und dem Inhalte des von ihm gelei-steten LehnseideS. Die Originale dieser beiden Urkun-den befinden sich im Staatsarchive zu Hannover(VI. tüuxs. Nr. 25). Dcr bezügliche Revers lautet:

„Ast Hcctar Milstoliiust dcr tssccstten Waclarbor micst mcinc Srticn dnd Mlcrmcnniglicst Be-kenne dnd rstuc Ituudt:"

„Nachdem dcr Durchleuchtiger Hochgeborner Fürstvnnd Herr, Herr l5mnlz Herzog zu Sachsen, Engernvnnd Westphalen rc. Mein gnadiger Fürst vnnd Herr,mich mit dem nach absterben weilandt Gcrstnrdt Stcin-stauscn Seliger», losgefallenen gehenden in Lawcn-bruchshagen im Kirchspiell Orlinghausen in dcr Grafs- >schafft Raveusberg belegen, Auch mit dem ersten Lchcn-guett, so in Engern Westphalen oder der endts an dasFürstliche Haus Nieder Sachsen, davon dasselbe ZuLehen rühret, hcimb vnnd ledig vorstellet oder albercitvorfallen sein möchte, gnediglichen Bcliehen hatt. Daßdemnach Sr. F. G. Ich getrew, holdt gcwertig, vndgehorsamb sein, vnd all das Jenige vorrichten vndwillig, leisten soll vnd will, was der Lehenbrieff vndLehen-Eidt, welchen Ich in meine Seele geschworen,wirklich in sich helt vnd vermag, Auch was sonsten eingetrewcr LchcnMan seinem rechten Lchcnherrn zu leistenvon Rechts vnd gewonhcit wegen zu thun schuldig vndpflichtig ist, Dawieder mich vnd meinen Mänlichcn LeibesLehensErben nichts, es sey auch was es wolle, schützennoch davon entheben soll. Alles getrewlich, sonder gc-fehrde, Deßcn zu Uhrkundt habe ich mein angebornePezschafft unter diesen Briefs gehanget, vnd mit eigenerHandt Vnterschriebeu, So geschehen am 3. 3ul/ ImTausend! Sechshundert! vnnd Zehenden Jahre".

„Hcctor Mithobius I. D."

Original aus Pergament mit anhängendem Lack-siegcl in Holzkapscl. Das Siegel, welches den Sternzwischen dem Hirschgeweih nicht hat, ist umschrieben:

uuv'roir , Uirmosivs . r. v, Dooron.und der Lehnscid hat folgende» Inhalt:

„Allst Iloetor Nltbobius der Rechten Oootor, Lobevnnd Schwere einen leiblichen Eydt in meine Sehlc",

„Nachdem der Durchleuchtiger Hochgeborner Fürstvnd Herr, Herr Frautz Herzog zu Sachsen Engern vndWestphalen rc. Mein gnediger Fürst vnd Herr, mich mitdem nach absterben Gerdlstkirdt Steiiistauscn losge-fallencn Zehcnden im Lawenbrnchshagen im KirchspiellOrlinghausen in der Graffschafft Raveusberg belegen, >Auch mit dem ersten Lehcngnctt das in Engern West-phalen oder der endts an das Fürstliche Haus Nieder-Sachsen, davon daßclbe zu Lehen rühret, hcimb vndledig Verfälle!, oder albercit verfallen sein möchte, gne-diglich bcliehen hatt. Das dcrowegen Sr. F. G. alsmeinen Erblchens Fürsten ich will getrew, holdt, gc-wertig vnd gehorsamb sein, S- F. G. nuz vnd vrom-mcn befördern, schaden Zu Jederzeit höchstes meinesVermögens abwenden vnd Vorhüctcn, Was Sr. F. G-wicdrig, trewlich verwarnen, derselben mit Rath vnnd