II.
Familien-Lehne.
Einleitung.
ic Lehne der Mithoss, deren eben bereits hinund wieder gedacht ist, haben zur Aufbewahrung derFamilien-Nachrichten hauptsächlich Veranlassung ge-geben, da bei Lehnsfällen der älteste und der neuesteLchnbrics der betreffenden Lehnscurie vorgelegt undderselben zugleich Namen und Lkbstammung der zuBelehnenden angegeben werden mußten.
Die Lehne zerfielen in Gcsammt- und inSonder lehne. An den Auskünften der Gesammt-lehne nahmen beide Linien des Geschlechts, die adeliche(sog. Canzlerlinie) und die bürgerliche (sog. Doctor-linie), Theil, die Erträge der Sonderlehne kamendagegen nur der bürgerlichen Linie zu. Von einigenim Laufe der Zeit verloren gegangenen Lehnen wirdunten die Rede sein.
Die Gesammtlehne.
Diese Lehne bestanden ans:
1) dem halben großen Zehnten vor Drans-fcld, der von dem Hanse Braunschweig-Lüne-burg verliehen wurde, und
2) ans dem Lehn vom Boseldc vor Volk-marsen, welches von dem Stifte Corvey ab-hängig war.
Als Erwerber dieser beiden Lehne erscheintHector (I.), ein Sohn des Dr. Bnrghard (III-).
Durch die Einsicht der im Staatsarchive zu Han-nover befindlichen Acten über die Lehne der Mithoffim Göttingenschcn und Grnbcnhagenschen bat derHerausgeber mit den bezüglichen Lchns-Verhältnissensich näher vertraut machen können, als dies aus denweniger vollständigen Familien-Acten allein möglichgewesen wäre.
Um ein Beispiel von dem Hergange bei Erwer-bung eines LehnS und der nachher oft sich wieder-holenden Belehnnng mit demselben nebst den dabeivorgekommenen Zwischenverhandlnngcn zu geben, wirdim Folgende» die Acte über die Belehnnng mit demhalben großen Zehnten vor Dransfeld ausführlichdnrchgenommen werden. Dieser Darlegung schließensich dann kürzere Mittheilungen bezüglich der übrigenLehne an.
1) Drausfclder Lehn.
Hector (I.) erhält 1598 Anwartschaft ans die Bc-lchnung mit dem, der Familie Hake in Münden zuLehn gegebenen halben großen Zehnten vor DranSfeld.
„Von Göltest gnaden Wir Grnst Hrrtzag zuBraunschlvcig undt Mincbnrg etc. thuen hicinirfür Vnß Vnsere Erben nachkommen vnnd menniglichcnkundt undt bekennen, das wir haben dem HochgelartcnVnserm Nsäieo und Lieben Getreuwen Ilsatori Nitlio-bio der Nsclioin Ooetoi'll ond verordneten ?bz-kieobinnen Vnser Stadt Hannover inn ansehung seiner ge-treuwen Dienst, so Er Vnserm inn Gott ruhenden HernVätern und Vnß viele Jahre hero geleistet, vnd Vnßfürder thun und leisten wirbt, aufs den halben großenZehenden vor Dranßveldt, mit aller seiner Zubehörungc,nutz vndt gcrechtigkcit, so weylandt Erick Hake Bürgerzu Münden seliger vnd jßo sein Sohn, so inn Lifflandesein soll, von Vnß vnd Vnserm Fürstenthumb Lüneburgzu Lehen hat, anwcrbung gegeben, Geben auch Jhmedieselbigc hirmit vnd in Crafft dieses Dcrogcstalt, Wensichs nach Gottes willen begiebt, vnnd gedachter ErickHaken Sohn, vnd folgends dcßelben Söhne vnd män-liche Erben so Er etwan nach sich vorlaßen möchte, ohnManlehens Erben vorstcrben, das wir dan wollen vndVnsere midtbeschriebene sollen, Ihnen vootor Hoatornvnd seine Manleibs Lehens Erben für Jemanden anderßmit solchen gütern hinwieder belehnen inn aller maßendie Haken damit belehnet gewesen, sonder gcfehrde, ZuVrkunde haben wir diese Gnadenverschrcibung mit eige-nen Handen vndterschriebcn vnd Vnser Daumen Pit-schaft daran wifsent hengen, Geschieh vnd geben Zellam S ^grilis, Anno der weinigcr Zacll Neunßig vnndAchte w."
„Ernst H: Zu L. (D. 8.)
vnd I-, Npx.«
Nach Absterben des Herzogs Ernst, und da in-zwischen auch Hector (I.) mit Tode abgegangen, wirddie ihm ertheilt gewesene Gnadcnverschreibung seinenSöhnen Conrad, Hector (II.) und Moritz vom Her-zoge Christian am 4. Febr. 1612 bestätigt.
„Von Galtest gnaden Wir Christian, GrwöhlrcrBischoff dest Stifftst Minden, Hertzog zu Braun-schweig vndt Lüneburgk :c. hiemit für Vnß vnsereErben vnnd Nachkommen, thun Kundt vndt zu wißen: