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des obigen Schreibens daher van dein i» der Anrede„HvchEdelgcbvhrncr JnsondcrS HochzuEhrendcr HerrLlouvsotor" genannten Adressaten sich eine nähereNachricht darüber ausbitten müsse, „wie nicht wenigerein attsstat zu welcher Zeit der letzte Lehn TrägerHerr Huäolxli ^ng-ust ^.rnlrolel Nitliotk verstorben".
Fast gleichzeitig, nämlich am 7. Mai 1763, warvan k, Regierung ein Bericht vom Magistrat zuMünden in der fraglichen Lehns-Angelegenheit ver-langt, solcher wurde aber erst am 35. Sept. 1764 vom„Bürgermeister und Rath der Stadt Münden .1. G.IInAEi-, D L. Lielro, 1". 14. Itonsoli, Lallautk und4. V. tZsuriuaim" erstattet, wovon bei den Familien-Acten eine Abschrift sich befindet. Darin ist ». a.gesagt:
„Das Stück Landes betreffend, soll es nach demältesten und ersten Lehn Brief von 1557 vor hiesigerStadt, außerhalb dem Ober Thor, hinter IZsi-uIraräijrsat. lZui'vIini'ckst Nitliobii Garten, zwischen dem Herr-schasstlichen und v. Illoolls Garten liegen und ans dervon NLinZsu Land stoßen".
„Der Lehn Brief von 1565 bestimmet die Lageans gleiche Weise, füget jedoch hinzu, daß es au derWort (nicht Warte) belegen sey".
„Und eben so wird es in dem Lehn-Brief von1586 beschrieben".
„Des aller ersten Vasalli Sohn Ilsotor stlitbobinsnennet es in seiner beigebrachten Vollmacht von 1586einen Kleinen Garten" u. s. w.
Außerdem wird bezüglich dieses Grundstücks ge-sagt, daß alle angestellte Erkundigung und Durchsichtvon „Stadt Eatastvis und Registern" zn keinemResultate geführt hätten und die Berichterstatter esnunmehr für unmöglich hielten, gedachtes Lehn-Stückwieder zu finden. In Betreff der Wiese ist dann an-geführt:
„Anlangend die Wiese so hat solche nach dem Lehn-Brief von 1557 auf das Siechen Hauß gestoßen undwar neben Hans Brandes vor Münden belegen".
„Der Lehn Brief von 1565 vermeldet, daß sieunter den Ratten (nicht Note) gelegen".
„Nach dem Lehn Briefs von 1586 lag sie unterden Ratten, an Heincn Fermeßen und Hannsen Brandesgegen den Siechen Hause, auf die Fulde stoßend".
Die Anführung im Amtsberichtc vom 7. Mai1736, daß eine Wiese am Siechenhause nebst demPlatze, auf welchem früher ein Siechenhaus gestanden,au den Schulmeister zn Bonafort verpachtet gewesen,sei richtig; darin aber, daß diese Wiese und der Platzdes ehemaligen Siechenhauses oder eins davon „dasgu: Lehn Stück sey, wäre ohnstrcitig geirret, undnach den alten Hospital-Acten diejenige Wiese, woraufder gedachte Amtsbericht ziele, von jeher ein Pertincnzvom Siechen Hanse gewesen".
Nachdem obige Berichte des Amts Münden, bezw.des Bürgermeisters und Raths daselbst sodann den„Vasallen Nitlroken" von k. Regierung am 31. Mai1765 mit der Auflage zugefcrtigt waren ihren Pflichtengemäß, sich angelegen sein zu lassen, „sothane abhan-den gekommene Lehn-Stücke, nach Anleitung gedachter
Berichte, weiter auszuforschen" und wen» solches ge-schehe» sein werde, „selbige gebührend zu vlnclioireu",wurde bei k. Regierung von „Ooorgnz Iwrärvig- lAitliolknahmens des Nitllotkische» Geschlechts" eine Vor-stellung „cl. cl. Hannover den 26. Oet. 1765" ein-gereicht und darin angezeigt, daß in Folge der Reso-lution vom 31. Mai 1765 wegen der darin bezeichnete»Grundstücke die „Mitkobischen Valallen" sowohl miteinander eontorirt, als auch die in der Lehnlade zuEinbcck befindlichen Familien-Acten und alle Briefenachgesehen hätten, daß aber unter allen diesen Papierennicht die mindeste Spur anzutreffen sei, daß dieselbenjemals vor Münden Lehne gehabt hätten. Dann heißtes wörtlich:
„Nach unsern stoirwrats AensaloZiLo und denFamilien Nachrichten können wir nicht andcrß urtheilen,als daß des priori aoc^uireirtis Uurobarcli stlitlrobii Sohn,welcher gleichfalls den Nahmen IZuralmrä geführct undder einzige gewesen, der von des xrimi acgnirevtis Söh-nen die väterlichen Güthcr in und vor Münden ange-nommen, da deßcn übrigen drei Brüdern au andernOerthcrn ihr Glück gefunden, auch diese beide Lchns-stükkc mit erhalten habe. Wie aber deßcn Linie in seinenbeiden Enkeln Heinriell und Matthias, welche vermuth-lich bei dem Ucbergange der Stadt Münden mit um-kommen, weil sich seit solchen Jahren von selbigenweiter keine Nachrichten finden, so sind auch zu solcherZeit alle Mithobische Güthcr zusamt der bei Mündenbelegencn Hard, in fremde Hände gerathen, und ohn-gcachtet des von Ilsator Mitliobio darüber geführtenschweren Proccßes verblieben, unter welchem auch diesebeide Lchnsstükke mit verlohrcn seyn müßen".
Nach weiterer Auseinandersetzung, daß es denVasallen unmöglich sei, die Lage der fraglichen Grund-stücke und deren zeitige Inhaber auszumittcln, daß seit156 Jahren „keiner derer Mithobe mehr in Mündengewöhnet" und daß die in den Händen der Vasallenbefindlichen Lehne nicht von jenem „IZurelraräo, son-dern die Göttingischen von dem Leib lAeclicw IlootoroNitlroffio und die Grnbenhägischen von dem LeibNoclioo Oormacko Nitüoliic» erst lange nachhero amgur-rirot worden", schließt die Eingabe:
„Ew. Uxesilauoes bitten wir solchem nach untcr-thänigst, uns von der irstunAirteu virutioation dieserLchnstükkc, als welche vorkommenden Umständen nachuns in keine Wege möglich zu machen stehet, gnädigstzu entbinden, wogegen wir in tiefster Unterwürfigkeitverharren" u. s. w.
Damit schließt die betreffende Familien-Acte.
In der Lehn-Acte des Staatsarchivs findet sichaber noch ein von der Regierung am 21. Mai 1765an den „Justiz Naht und Lehns ffiseal Kc-swsr" >)wegen des Lehns vor Münden crgangencr Auftrag,worin es heißt:
i) Im Vcrzcichniß der Staatsdicner von 1765 steht unterden Consnlcnten und Amtsadvocatein „Herr Johann Ernst CouradKestncr, Justizrath". Derselbe starb 1776 in Hannover, und warwahrscheinlich ein Bruder des Geh. Registratvrs Johann HermannKrstner, st I77S.