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Mittheilungen über die Familie Mithoff bürgerlicher und geadelter Linie : als Ms gedr. Familienbuch
Entstehung
Seite
137
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Nach den Archiv-Acten ist diese LchnS-Ange-legenheit erst nach Verlauf Vvn 77 Jahren wiederaufgenommen, und zwar durch nachstehendes Nescriptan das Amt Münden:

„Es ist eine Vainilio, die Mithöfe genannt, vongeraumer Zeit her belehnet gewesen mit einem StückLandes vor Nüncksn ausserhalb dem Oberthor an derWarte gelegen, desgleichen mit einem Wiesenstück voneinem oder anderthalb Fuder Heues unter dem Notengelegen und flösset von dem Siechcnhausse ans dieFulde".

„Da nun dies Lehn in langen Jahren nicht ver-folget, und wir zu wissen verlangen, von wem es jetzost guo fürs es xollscllrt werde, So werdet ihr euchangelegen seyn laßen uns dcsfalß zuverlässigen Berichtmit dem fordersamsten szuj erstatten".

„Wir ic. Hannover d, 1. llun/ 1735".

„d. U."

(darunter drei Signaturen).

Nachdem am 23. April 1736 ein Erinnerungs-schreiben an „Drvst und Beamte zu Münden" er-gangen war, wurde der erforderte Bericht durchC. F. von Hanstein und G. W. Stcurwald am7. Mai 1736 erstattet. Es heißt darin, daß 1) ein-gezogenen Erkundigungen zufolge, die in dein Lehn-bricfe bezeichnete

„Wiese inst, des Platzes, worauf das Siechen Haußgestanden nebst den darbey gewesenen Garten, der jetzigeSchulmeister zu Bonaforth Pachts-weise inne habe",

so wie daß 2) von dem Stücke Lande niemand etwaswisse» wolle

„und — so lauten die Worte — befindet sichKeiner allhier von der blitkölsr tkninilie außer des hie-sigen Gastwirths Sedorfss Ehefrau, welche eine gcbohrneMithöfin aus Einbeck bürtig, und deren Elter-VatersVater bey Hcrtzogen lllliob Hoff-bisctisns gewesen seynsoll".

Die betreffenden Familien-Acten beginnen erstmit nachstehendem Negiernngs-Nescripte an die Lehns-vasallen ;

„Als die hiesigen Vasallen, die Nitbollo, nachAusweise des abschrifftlich angeschloßcnen Lchn-BricfesZ,von dem Fürstenthum Oalsubsi-A einige Pcrtincntzien,vor Münden belegen, zu Lehn getragen, welche, seitgeraumer Zeit, nicht verfolget worden";

^„So haben sämtliche Vasallen die Nitkolks, sichsorgfältig zu erkundigen, was es mit diesen Lehn-Stückenfür Bewandniß habe, und vor der neuen Bclehnung,nicht nur pflichtmäßigen Bericht davon zu erstatten, son-.dcrn auch ihre Verantwortung einzubringen, warum siediese Lehne in so geraumer Zeit nicht gebührend ver-folget haben. Hannover den 15. Nartii 1762".

„Königl; Groß britannische zur Cburfrl; Brschw;Lüncb; Regierung Verordnete Gchcimte-Nähte".

„Münchhausen".

Es wird die zunächst hierauf erfolgte Eingabeder Familie nicht zu dieser Acte oder abhanden ge-kommen sein, da das jetzt vorhandene nächstfol-

>) Es ist dies der vom Herzog Friedrich Ulrich am 24. Der.1615 ertheilte Lehnbrief.

gende Actcnstück ans der Rückseite als „AbermahligeBitte nebst Anzeige ab Seiten der ss'airnlia vonNittlrolk und Nitirok" bezeichnet ist. Diese Eingabelautet;

„Königl. Groß Brittannisch zur Churfürst!. Braun-schweig Lüneb. Regierung Hochvcrordncte Herren Gc-heimbte Räthe".

„Hoch und HochWohlgebohrne Gnädige Hochgcbic-tende Herren!"

„Ew. lZxeöllsnt-üon geruhen gnädigst Ihnen abcr-mahls vortragen zu dürfen wie die VamIIIo derer Nitbolkdurch die Kriegerischen Umstände dergestalt mitgenommen,daß sie von den drubsnbaAischen Lehne bey birrbsslrwie auch von dem Zehnten zu vranskslclt währendt derZeit da die Dvouxxsv in denen Gegenden gewesen nichtserhalten, die Meyer Leute sind auch unvcrmögendt ge-wesen, und solchergestalt von allen Seiten durch dieKrieger Fuhren, durch dilawral Lieferungen, beständigeEinquartierung, Verlusten, Waagen, Pferden, und Ge-schirr beständig mitgenommen, daß sie niemahls dabeyzur Ruhe gekommen auch nicht einmahl vcrmogcndtgewesen ihren Unterhalt von ihren Gewerben zu haben,vielmehr sind sie in Schulden und milsoabsls Umständedergestalt gcsetzet, daß in vielen Jahren keine Hoffnungvorhanden, daß sie in ihre vorige Umstände wieder ge-rathen werden. Für die Vamilis würde es auf solcheWeise sehr hart seyn, wenn sie den Schaden alleintragen und doppelte Lehn Waare entrichten solte, da siein so langen Zeiten nichts erhalten, überdehn: auch nachdem elaucksi-sbsiinischcn Land-Tages Abschiede wenigstensdie rsioislioiv des einen Fallß über das Lehn zu vi-aris-kslt als welches im Ambtc Nüucksn belegen und vonNüucksn dcro Zeit benandter Roossl. unterschrieben wor-den uns zu statten kombt, so lebt die Familie der zuver-sichtlichen Hoffnung Ew. lZxosllsatöiön werden gnädigstgeruhen obiger Umstände wegen einen Fäll zu erlaßcn".

„Da übrigens ants tsrmivam invsstitui'gz die Ver-antwortung der Familie über das Lehn zu Nüvcloiiverlanget worden, so wird hier mit unterthänigst an-gezeiget, wie die Familie so thanes Lehn niemahlsbesetzen, mithin auch nicht wißen könne, wie es jetzodarum stehe, und wer solches etwa in Besitz habenmöge".

„Halvaovov d. Il.Vobv. „Ew. bxosllsvtsieir

1763 unterthanigster

oorlsop. O. ^c. Hst^sv". llobarm Vviscksrisb ölitboll".

Ein in den Familien-Acten befindliches, mit derAufschrift;

ölonsisur

blonsisur AlittllollNsmbrs an llollsAs ckss bollss Isttrss

ä

biubosll".

versehenes und „D. 7^. Ilswor, Hemnovar d. 18. Nart.1763" unterzeichnetes Schreiben meldet, es sei am15. desselben Monats „tsrnrirms zur Belchnung an-gesetzt gewesen aber nicht vvr sich gegangen, da dieRegierung wegen des Alnnclcnrschen LchcnS adlolritczeine Verantwortung" verlange, „und mit der clsola-ratioir abkolnts nicht zufrieden, daß die IsiainililZsvthancs Lehn niemahls besessen", daß der Absender

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