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Das Handlungshaus Ferdinand Flinsch : Gedenkbuch zu dessen fünfzigjähriger Jubelfeier am 20. April 1869
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Wir dahero diss suchen angesehen, und berührtes Privilegium gleichergestalt bestätigethaben, welches denn von wortten zu wortten lautet, wie hernach folget:

Von Gottes gnaden, Wir Augustus Hertzog zu Sachssen, des Heiligen RömischenReichs Ertz Marschall und Churfürst, Landgraf in Thüringen, Marggraf zu Meissen, undBurggraf zu Magdeburg, Thun kundt hiermit öffentlich, vor Uns, unsere Erben und sonstallermänniglich, Nachdem Uns unser Hauptmann der Erzgebürge, Rath und liebergetreuer, Wolff von Schönberg, zu Knauthain und Neuen Sorge, unterthänigst berichtetund zu erkennen gegeben, wie er willens wäre, zu mercklicher besserung seines Ritter-guths zum Knauthain, eine Neue Pappier Mühle auf zu bauen, und derowegen unter-thänigst gebethen, ihme solches nicht allein gnädigst zu vergönnen, sondern auch ihndermassen zu befreyen, dass in Fünft Meil weges, von berührter seiner Pappier Mühleaus zu messen, hinführo keine Neue Pappier Mühle mehr gebauet werden möchte, dassWir demnach in gnädigster betrachtung der langwierigen treuen dienste, so gedachterunser Hauptmann Uns biss dahero unterthänigst und gehorsamlich geleistet, auch förderthun kau, soll und will, und dann auch, dass solche erbauung der Pappier Mühlenicht allein zur besserung unseres Lehens, sondern auch zur beförderung gemeinesNuzens, sintemahl an guten Pappier allenthalben Mangel fürfallen will, gereicht, gnädigstgewilliget, vergönnet, und ihm darüber gebetener massen befreyet haben.

Vergönnen und bewilligen auch gemeltem unserm Hauptmann, Wolffen von Schön-berg, solche Pappier Mühle zu bauen und anzurichten, Und befreyen Ihn und seine LehensErben hiermit und in krafft dieses Briefes also und dergestalt, dass nach erbauuug solcherPappier Mühlen, und so lang dieselbe gaughaftig erhalten und gefördert würdet, innerhalb

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Fünff Meil weges von derselben an, ringsümhero zu rechnen, und auszumessen, keineandere Neue Pappier Mühle soll erbauet, angerichtet noch gestattet werden, bey welcherFreyheit Wir und unsere Erben, sie auch künfftig gnädigst bleiben lassen, auch schüzenund handhaben wollen, Doch Uns und sonst männiglich an seinen Rechten unschädlich.

Zu uhrkund mit Unserm aufgedrucktem Chur Seeret besiegelt, Geschehen und gebenzu Mühlberg, den fünff und zwanzigsten Monatstag Augusti, Anuo im fünffzehuhundertfünff und siebenzigsten."

Renoviren, confirmiren und bestetigen auch vorhergehendes Privilegium aus Landesfürst-licher Macht und von Obrigkeit wegen hiermit und in krafft dieses, Und wollen, dass dem-selben hinfüro ferner in allen und jeden Puncten Clausulen, Inhalt und Meinungen nach-gegangen, und darwieder nicht getlian noch gehandelt werde, Jedoch Uns, uusern Erbenund Nachkommen an unseru Hoheu Landesfürstlichen Regalien und Gerechtigkeiten, auchsonsten männiglich au seinen Rechten ohne schaden, Treulich,' sonder gefehrde.

Zu uhrkund mit Unserm anhangenden grössern Insiegel wissentlich besiegelt, Undgeben zu Dressden am sieben und zwautzigsten Mouatstag Augusti, Nach Christi Jesu,LTusers lieben Herrn einigen Erlösers und Seeligmachers Geburth, im Eintausend sechshundertund ein uud achtzigsten Jahre.

Dieser Scliutzbrief ist freilieh, wie so vieles Andere, im Laufe der Jahre hinfälliggeworden, doch hat die auf volkswirthschaftlichem Gebiete eingetretene freiere

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