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Denkschrift den freiherrlichen Geburts-Stand der Edlen Herren von Gmainer zum und auf dem Schönstein betreffend :
(mit Beil. A - V)
Entstehung
Seite
103
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ger hatte aufnehmen lassen, oder welches darum als Bürger inRegensburg erscheint, weil schon einer seiner Vorfahren dortselbstdas Bürgerrecht besaß. Daß ein Schönsteiner sich in einerStadt verbürgen, d. h. als Bürger aufnehmen ließ, hat für dieZeit, um welche es sich hier handelt, nichts Auffälliges mehr, undkann aus der Geschichte vieler anderer Städte nachgewiesen wer-den, daß dies bei dein Adel damals schon nicht selten vorkam^');auch bedarf dies bei der Notorietät solcher Vorgänge nicht erst einerspeciellen Beweisführung. Gleichfalls ist notorisch, daß durch dieAnnahme des Bürgerrechtes in einer Stadt an sich der Adel einesGeschlechtes nicht erniedrigt wurde oder verloren ging, soferne nurnicht der Betrieb eines niedrigen Handwerks oder der Krämereiin offenem Laden damit verbunden wurde ^). Immerhin würdeoaher, die Richtigkeit abgedachter Vermuthung vorausgesetzt, so vielstehen bleiben, daß dieser Wernher der Straubinger, ebenweil er sonach zu dem Geschlechte der Vicedome von Straubinggehörte, wie alle anderen Sprossen dieses Geschlechtes, auch ein„Gmainer zum Schönstein" in dem oben Seite 86 und 99angegebenen Sinne war, und eine Linie unter letzterem Namenfartsetzen konnte. Wir können es uns daher nicht versagen, aufeine andere Urkunde hinzuweisen, welche vielleicht zur Bestätigungder oben ausgesprochenen Vermuthung über die AngehörigkeitWernher's des Straubingers zur vicedomischen Linieder Schönsteiner zu dienen scheinen möchte.

In dem XV. Bande der Uovuvasuta. Lotos, (München 1787),welche bekanntlich von der k. Akademie in München herausgegebenwurden und noch werden, findet sich nämlich als Nr. VI. S. 275.276 eine Urkunde, ci. ä. Lattsboims (Regensburg) u. cl. 1293

23) So z. B. weisen die Verzeichnisse über die adeligen und patricischenGeschlechter zu Augsburg auf der Heidelberger Universitätsbibliothek, welchedie Trinkstube der Geschlechter (Herrenstube) besuchen durften, im I. 1416sieben ausdrücklich und im Gegensatz der nur patricischen Geschlechter alsadelig bezeichnete Herren auf.

24) Ausdrücklich sagt dies auch das Diplom des Grafen von Zeil, vomJahr 1746; siehe oben in der Einleitung s. 8, S. 20.