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sind. Ein Zweifel könnte nur darüber erregt werden, ob dieDienstleute, welche hier uicht besonders erwähnt sind, etwaauch unter dem „edlen mann" mitverstanden sind, oder ob sie zuden einschildigen Rittern gerechnet wurden. Erwägt man nunaber, daß in den bayerischen Urkunden, da wo Standesunterschiedehervorgehoben werden — wie sich aus einer Durchsicht der in denBeilagen L— II zusammengestellten Urkunden ergibt — die Dienstleute als solche stets von den Grafen und Freien unterschieden,und namentlich da, wo anstatt „Grafen und Freien" nur dasPrädikat „Herren" oder „Edelleute" allein erscheint, nichtunter diesen Bezeichnungen begriffen sind, und daß, wie sich ausdiesen Urkunden ebenfalls ergibt, in den abgekürzten Formeln,in welchen die Klasse der Dienstmannen ausgelassen wird, dieselbenimmer unter den Rittern und Rittermäßigen mitbegriffenwerden ^), so muß schon aus dieser Erwägung es für das Richtigeerkannt werden, daß auch iu obgedachter Stelle diejenigen Dienst-leute, welche nicht zu der höheren Klasse der uobilss, nrajorssoder liberi iniuistorialas gehören, unter den einschildigenRittern und Edelknechten als mitbegriffen zu betrachten sind. Um-gekehrt findet sich ja auch cbeu so häufig, daß unter der Bezeich-nung „Dienstleute" auch die übrigen geringereu Ritter und Ritter-mäßigen begriffen werden, (vgl. z. B. Urk. Nr. 281. u. 1330, Vchp. 314, Nr. 253. a. 1315. VI. x. 233) und wechseln auch oftdiese Bezeichnungen in einer und derselben Urkunde (vgl. z. B. dieOttonische Handveste a. 1311, Urk. Nr. 238. VI. p. 183). Dervorgedachte Sprachgebrauch findet auch seine Bestätigung in demübrigen Inhalte des Landfriedens a. 1300, der sich überhauptbald vollständigerer, bald kürzerer Formen bedient, um die ver-schiedenen Standesklasseu neben einander zu bezeichnen. So führtdieser Landfrieden im §. 7 einmal Grafen, Freie und Dienst-leute, neben Hofpfaffen und Viztumen auf, wo er von der Ge-fangennehmung von Leuten des Herren- und Ritterstandes speciell
30) Siehe hierüber »och weiterer Belege unten, bei der Ausführungüber den Begriff von Ritter und Nittermäßigen unter Ziffer 6, S. 61 ff.