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schieben ongeuerde. Zum Sybennden wo nach etlicher Ganerben tobtIre lehbserben als minder Jarige Vormunden bekomen, die sollen diesenBurgkfrieden in zeit Jrer wehrenden Vormundtschaft Dergleichen derWitwen oder Frawen, so mit des Lehenherren bewilligung auf einenoder mer theylen außerhalb des Schloß in der Rentweinßdorfer Markhzw Dorf vnd zw Veld verweist werden Jr lebenlang auch dieweil Sieoder die Iren sich solcher beweysung gebrauchen darzw ein yeder Gan-erb der seins alters Vierzehn Jare erraicht, diesen Burgfrieden in allenund Heden seinen puncten vnd Artikeln zu halten vnd zwuolnziehen,ein aide zw schwern auch des einen brief darüber zu geben vnd zw-thun schwldig sein, getrewlich vnd vngeuerde. Ob sich aber yemandtdes wie oben lawt widersetzt, der soll in das Schloss Rentweinßdorf,so Er daraus khumbt, so lang bis Er den Burgkfriede zwhalten gelobt,schweret, verbriefst und versiegelt nit gelassen werden. Zum achten sollauch kein Ganerb on der anndern aller bewilligung newe Thor, thürdurch die Jnndern oder awssern Schloßmanern prechen, Auch merStegg oder prücken vber den zwynger oder Schloßgraben hinaus setzen,machen, oder machen lassen oder anndere vnzimliche vberpewe den ann-dern zw Nachteil im Schloß fürnemen Auch außwendig in den Viche-höuen vnnd Schloßgartten keine gepewe zu vnd gegen dem Schloß oderSchloßgraben warttens neher dann wie Sy hetzt steen aufrichten,damit die offen Pletz vnnd Ort, so das Schloß zu beWaren nutz seinbester freyer pleiben. Zum Newndten. Nachdem das Schloß etwasweht gepawt, auch an zwen oder dreh Firsten nachend stossend, vnndJme also bester besser verwarung nott ist, durch vns bewilligt, daswir auch vnnsere Erben und nachkhommen hinfüro zu ewigen Zeittenvier Wechter vnd zwen Thorwartten nemlich den ewssern vnnd Innernmit costen vnd löne wie vnnser Vorfarn gethan in gemein erhaltenund verlegen sollen. Also das ein yeder Ganerb nach der gepüre seines-theils im Schloss on Widerrede diese vnderhaltung hels verlegen. Zumzehenden wo einer oder mehr den Burgfrieden vielleicht auß Vergessen-heit oder vnbedacht vberschriet vnd der anndern Ganerben einer Inenoder Sie bebe der vberfarung knntlich oder beweißlich erynnderte,sollen der oder die in vier Wochen den nechsten darnach one befleckungJrer Eeren vnd guten lehmnts sollichs abstellen, oder wider ergentzenmugen. Wo aber Er, oder Sie das verachten, vnd hernach auß dem
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