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2 (1865)
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Schloß kommen, So sollen Er oder die vngehorsamen so lang bis dieseabstellung oder ergentzung durch Ine oder Sye beschicht nit Wider indas Schloß gelassen werden.

Zum Eylfften trüge sich dann zw, das dieses oder eins anndernstritts halben zwischen zweyen oder mehr Ganerben Irrung fürfielen,die am Werth sich ober dreyhundert gülden ungeuerlich nit erstreckenSo soll der Cläger aus Sechs geschlechten, als nemlich den vom Alten-stein, Lichtenhain, Rottenhan, Sternberg, Fuchßen vnd Hutten oderauß einem anndern eerlichen vnpartheyschem geschlecht yedem einen,der nit öffentlichen kuntligen Widerwillen mit dem den Er beclagenwill, habe, schrifftlich vnnder seinem Sigel benennen, und furschlahen,daraus Er der Ganerbe so beclagter vnd Antworter sein wirdet, einenals zw Schyd Richter oder Obmann In vier Wochen den nechsten dar-nach erwelen vnd dem cleger widerumb vnder seinem Sigell schrifftlichanzeigen, welchem yder theil einen vom Adel zw setzen, die alle drehsollen Sy beede gegeneinander müntlich oder schrifftlich, welchs der er-Welt Obmann für bequemer anficht, verhören, Vnd alßdann umb IreIrrung, wo Sy in die vnderhandlnng in guetlichen entschied nit willigenwollen, Rechtlich vnnd entlich aussprechen, dabey es auch bede theil oneiniche Appellation, Supplication, Reduction vnd alle ausflucht sollenpleyben lassen. Wo aber der Werth der strittichen fachen sich vberdreihundert gülden Neinisch erstreckt, So solle ein Yder Ganerbe anden ordenlichen gerichten des Frankenlannds wie sich nach art eineryeder clagen gepnert, gegen dem, oder den anndern Ganerben Rechtdarumb geben vnd nemen als der Lanndsgebrauch vnd Recht ist. Zumzwolfften wurden aber Ire der Ganerben diener, vnderthan oder ver-wanten einer mit des anndern dienern, hinterseßen oder verWantenstrittig, In fachen die nit an die Zendt oder halszgericht aus nottmuessen Pracht werden, die sollen sich gegeneinander an vnnserm ge-meynem Burgkgericht zu Rentweinßdorf des Rechtlichen austrags be-nuegen lassen vnd in wehrenden Rechten auch daruor sich fridlichhalten, das doch yedem die gepuerlich Appellation vnbenumen Hey.Vnd damit kein Diener oder verwandter der Ganerben des so es zwfall keine, sich widersetzen müge. Sollen die Ganerben alle vnnd yede,so Sy zw Dienst oder annder gestalt in Jr verwandtnus annehmen,