Druckschrift 
2 (1865)
Seite
907
Einzelbild herunterladen
 

907

der Theil im Schloß wider abzwlösen macht haben und sollichs Inenvnnerhindert gestatt werden. Zum Dritten so ein Ganerbe von seinenligenden guettern, oder anndern dergleichen wichtigen tapffern stücken,rechten und gerechtigkeiten von außwendigen mit betruebnus oder ent-satzung thatlich vergewaltigt wurde, soll Er on Verhinderung der ann-dern Ganerben, doch mit Jrem vorwissen die nottgegenwehr aus seinemtheil des Schloß Rentweinßdorf zu vben vnd nach der gepüre furzu-nehmen macht haben. Wo Er aber öffentliche Rheden gegen außwen-digen furzunehmen gedechte, das soll Ine on Bewilligung der anndernGanerben oder des merern theils aus Inen nit zwgelassen vnd gestattwerden. In Betrachtung das die Oberkeyten der hohen Tewtschenlannd itzt nit allein die fürgeforderten vermeinten oder offenbarn Frid-brecher, sonnder auch Ire beywoner vnd mit ganerben derhalben yet-zuzeitten ernstlich pflegen zw straffen. Doch wo berurter gegenwehrhalben unnser Schloss niit mererm geschütz seiner zwgehorung auchwachen, Thorhuettern vnd anderm baß zu speysen vnd zuuersehen notsein wurde, darumb der merern stym und erkhentnus der Ganerbenglaubt werden. So soll der so die gemelt gegenwehr oder offene Vhedgebraucht, das alles allein zwschicken zu vnnderhalten und darzwlegenschuldig sein. Es soll auch keiner einichen außwendigen in seinen theilvnd Schloss Rentweinßdorf on kundlicher Bewilligung aller Ganerbenzu vheden offnung Massen oder gestatten. Zum Vierden, Es sollenauch alle vnd yede puechsen groß vnd klein Ire Laden, reder, puluer,Pley, Eysenwerk vnd annders zum geschöß gehorendt Armbrost, Stehelebogen, lange Fußknechtspieß, Helmbarten, Pantzerwerk, Platharnisch vndanndere dergleichen stück zu der wehre gehorendt, die wir drey gebrü-der zum Schloss Rentweinßdorf erkhaufft, erobert vnd gezeugt, auchvnnser erben oder nachkhonien hinfuro mer darein schicken oder zewgenwerden ausserhalb das Platharnasch Armbrost vnd handtpuchsen dieein yeder vf sein vnnd seiner Raysigen Diener leib selbst erkhaufftvnd schlahen lassen hat, alweg in vnd bei dem Schlöss on einiche Ver-gleichung oder bezalnng denen, so sich ye zwzeitten vf anndere ansytzaus ytzgemeltem Schloss würden abtheilen lassen pleiben, vleissig auf-geschrieben, Jnuentirt, vnd bis man der zur wehr bedarf bewart wer-den, dergleichen wie alle bricf, so die gemein Ganerben fürnemlichberüren, in einer gemeinen beschließung also das Sie durch einen on

ss