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des Schloss sampt seiner Nutzung zw dorf vnd zw Veld in der Markgelegen vmb Funffzehen hundert gülden, vnnd ein halben theil vnibdreythawsent gülden Neinisch zuuerkhauffen vnder seinem offen ver-sigelten brief kuntlich anpietten, wo dann der nach zwschickung desbrieffs In acht Wochen den nechsten sollichen kawf mit knntlicher ant-wort nit annimpt, solle der verkänffer sein theil einem anndern Gan-erben so nach diesem Jme der nechst gesipt und einer voin Rottenhanehelichen geboren ist, vnd dann ans des abschlahen den anndern Gan-erben also nacheinander, dergleichen volgendt anndern vom Nottenhanso nit Ganerben sein allen nach nehe der Sippschafft nacheinander,wie obengemellt zuuerkhawffen anbietten vnd auf Ire aller und yederwidersetzen dcnnselben theil allererst einen frembden vom Adel erlichgeborn, Doch das der kein Fürst. Graf Freyherr oder Uebergenosssey, umb gemelte Somma als den halben theil vmb Dreythawsent vndein Virteil vmb Fünffzehenhundert gülden Neinisch mit dergleichen aufvnd absteigen des kaufgelts nach anzal und gebure des theils zuuer-khauffen macht haben, Doch das der Kawffer den Burgkfrieden zuhalten, auch schwern solle mit der Bescheidenheit, das derselb frembdKauffer einem yeden Ganerben darzw auch anudern vom Rottenhan,so kein Ganerben sein, auf Jr yedes begeren in sollichen kawf vndWiderlosung des entpfrcmbden theils zwzulassen gewertig sein. Ineinem halben Jar nach aufkhündung des vom Rotenhans sich ver-schreybe, auch den brief dem eltesten Ganerben zu Rentweinßdorf denandern vom Rottenhan allen zw gutem zu beWaren zwstelle, Welcherbrief auch soll gelegt werden zu den gemein Ganerben brieuen, darzwkein Ganerb allein soll kommen können, sonnder mit den anndernGanerben schlüssel zwgleich haben. Zum andern soll vnnser keinerseinein Weyb, tochtern oder schwestern auf dem Schloß Rentweinßdorfetwas vermachen noch verweitern geuerde, Wollte aber einer Inenaußwendig des Schloss verweysen, So soll Inen, der sey vil oderwenig auf einem Virteil zw Dorf vnnd zu Veldt in der Nentweinß-dorfer Mark achthundert gülden Reinisch vnd nit mere, mit bewilligungdes Lehenherren vermacht werden, Vnd wo darnach Ire Eheuogt,Vatter oder Brüder on Mennliche leibserben abstürben, So sollen dienechstgesipten des todten Frewndt aus dem geschlecht Notenhan ehelichgeborn berürte vermechtnus mit obbestimpter Somma gelts nach anzal