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2 (1865)
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eines — auf den Gütern leben könnten und voraussichtlich auch lebenwürden, und daß eine einheitliche Verwaltung der Oekonomiegüter,wodurch die Zwietracht vermieden und der Ertrag der Güter gefördertwird, geschaffen werde.

Jedem der beiden Verwaltungsmajoratsherrn wurde zugleich dasprimitive Vorschlagsrecht zur Besetzung der Pfarrei und der Schulenseines Wohnortes eingeräumt. Dieser primitive Vorschlag geht an denChef der Gesammtfamilie (Obmann), der nach erHolter Zustimmung desFamilienraths den Vorgeschlagenen zu Präsentiren hat. — Das primi-tive Vorschlagsrecht zur Pfarrei und Schule in Altenstein wurde demObmann übertragen. — Die Präsentation auf die unserer Familie zu-stehenden katholischen Beneficien zu Ebern und Bamberg verblieb, wiehergebracht, dem jeweiligen Senior der Familie, dem auch der alleinigeGenuß des Erbunterkämmeperamts- oder Senioratsvermögens nach wievor allein zusteht.

Aber auch für das gemeinschaftlich verbliebene Vermögen wurdedas Princip einheitlicher Verwaltung als das jetzt anerkannt beste an-gewendet. Einer der beiden zukünftigen Verwaltungsmajoratsherrnsolle stets der alleinige Dirigent des gemeinschaftlich gebliebenen Fa-milienvermögens und aller gemeinschaftlichen Familiengeschäfte undAngelegenheiten sein und die Familie — also beide neugebildetenLinien — nach Außen vertreten, ja selbst nach Junen ein Controlamtüber die einzelnen Familienglieder führen. Dieser gemeinschaftlicheDirigent erhielt die Benennung „Familienobmann", und demFamilienrathe, d. h. der Gesammtheit der bezugsberechtigten männlichenFamilienglieder, dessen Vorsitzender der Obmann ist, wurde das Rechtübertragen, falls sich beide Verwaltungsmajoratsherrn in der Bestimmungdes Obmanns nicht einigten, unter Beiden die Auswahl zu treffen. —Das Verwaltungsstatut setzt genau fest, in welchen Verwaltungszweigender Obmann allein zu verfügen habe und in welchen er an die Zu-stimmung des Familienraths gebunden sei; Letzteres war wiederumeine nothwendige Folge des fortbestehenden Condominatsverhältnisses,da den übrigen bezugsberechtigten Familiengliedern in den wichtigerenAngelegenheiten das Recht der Mitentscheidung nicht entzogen werdenkonnte.