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2 (1865)
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Neben diesen hier nur kurz berührten Bestimmungen enthält dasVerwaltungsstatut alle hierauf bezüglichen Detailanordnungen und ins-besondere genaue Bestimmungen über den Familienrath, dessen Compe-tenz, dessen Abstimmungsart und dessen jährlichen Zusammentritt amSitze des Obmannes, womit zugleich eine Vereinigung der Gesammt-familie zu stets festerem Band unter ihren Gliedern bezweckt wird.

Dieses neue Familienstatnt sollte nach Ablauf des Rechnungsjahres,in welchem der jüngste der vier Söhne meines verstorbenen Brudersdie Großjährigkeit erlangt haben werde, also zu Petri s22. Februar)l863 in's Leben treten, indem erst nach erlangter Großjährigkeit allerdieser vier Brüder die von ihnen vorzunehmende Wahl des erstenVerwaltungsmajoratsherrn für Nentweinsdorf geschehen konnte. Einst-weilen und bis zum Jahre 18L3 verblieb die bisherige, seit dem Todemeines Bruders stillschweigend belassene Theilung einzelner Güterob-jecte fortbestehen.

Den Familiengliedern jetzt und in Zukunft muß ich das genauereStudium dieses für unser Familie fortan überaus wichtigen Statutsdringend an's Herz legen, hoffe aber zu Gott, daß durch dasselbe derin unserer Faniilie stets bestandene schöne Familienfriede, von demGlück und Gedeihen der Familie abhängt, erhalten, und daß dadurchzugleich der Familienwohlstand stets gefördert werde.

Mit dem Familiengesetze, was schon, wie wir sahen, mein Vaterso lebhaft erstrebt und für das er viele und gründliche Vorarbeitengemacht, und das wir beide Brüder in den 32 Jahren seit des VatersTode stets als eine unserer Hauptaufgaben betrachtet hatten, war nunso zu sagen der Schlußstein zu allen den ordnenden Geschäften gelegt,die mein Bruder in seinem segensreichen Eifer für das Wohl derFamilie ausgeführt hatte, und es war mir ein beglückendes Gefühl,seinem thatenreichen Wirken diesen von ihm so lebhaft erstrebtenSchlußstein sofort nach seinem Tode beigefügt zu haben. Ob ich ihnso geformt habe, wie es mein Bruder zum Segen der Familie nöthiggefunden Hütte, vermag ich allerdings mit Bestimmtheit nicht zu sagen,denn obgleich er sich so viel damit beschäftiget, war er doch bis zumEnde seines Lebens nie mit sich hierüber in's Reine gekommen. DasPrinzip der einheitlichen Verwaltung erschien zwar auch ihm stets als

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