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2 (1865)
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dem es zugetheilt worden wäre, dadurch dem anderen gegenüber zugroß geworden wäre, theils um der Gemeinschaft noch ein Gut, undnoch dazu eines mit Schloß zu erhalten, was außer den Linienchefsvon einem der anderen Familienglieder, das etwa auf den Güternleben wollte, bewohnt und durch Pachtung von der Gemeinschaft be-nützt werden könnte. — Von der Theilung blieb ferner, wie 1833,ausgeschlossen unser Waldbezirk, unsere Weinberge und unser Capital-vermögen.

Der Zweck fraglicher Gütertheilung war derselbe wie 1833, damitnämlich einerseits jede Linie ihren bestimmten Wohnsitz habe und damitder betreffende Linienchef die Oekonomiegüter allein bewirthschaftenkönne, was anerkannt für den landwirthschaftlichen Betrieb vortheil-hafter, als gemeinschaftliche Verwaltung ist. — Die Forsten dagegenblieben ungetheilt, weil es wiederum anerkannt ist, daß, je größer dieWaldungen sind, um so besser ihre Verwaltung geführt werden kann.Die Weinberge zu theilen wäre unpraktisch gewesen, da ihre Theilungdie Verwaltungskosten vermehrt haben würde. Endlich blieben auchdie Capitalien ungetheilt, um sie dadurch der Familie besser zu er-halten, da deren Theilung nur dann der einzelnen Linie, resp. derenChef, genützt hätte, wenn ihm freie Disposition darüber zugestandenworden wäre, was aber dieselben der Gefahr der Vergeudung ausge-setzt haben würde.

In allem Diesem schuf das Statut eigentlich nichts wesentlichNeues im Vergleich mit dem Vertrag von 1833. — Neu und vonwesentlicher Wichtigkeit sind aber die folgenden Bestimmungeil desStatuts. Es wurde nämlich, wie schon oben gesagt, so weit es beidem fortbestehenden Condominatsverhältnisse möglich war, das Prinzipder einheitlichen Verwaltung, welches vor dem aus dem Condominats-verhältnisse hervorgehenden Priuzipe, daß alle Bezugsberechtigte an derVerwaltung teilzunehmen berechtigt sind, durchaus den Vorzug hat,in Vollzug gesetzt, und darum in jeder der beiden neu gebildetenLinien ein Linienchef aufgestellt, der die Linie zu repräsentiren habeund deshalb die alleinige Verwaltung und Benützung der der Liniezugetheilten Gutsobjecte haben solle, und zwar solle, um durch diehäusig wiederkehrende Wahl des Linienchefs nicht stete Ausregung und