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Z. 14S. Zeiten ihrer Söhne oder Töchter beizuwohnen. Im zweitenKapitel wird das Handeltreiben der Geistlichen als Wucheruntersagt und ihnen zur Buße ebenfalls befohlen, sich in denZnchtkerker zu begeben. Im dritten wird die Unwissenheit derGeistlichen beklagt. Dieselben sollen, wenn auch keine Gelehrte,doch wenigstens im Stande sein, beim Gottesdienste gehörigzu lesen und zu singen. Diejenigen, die das nicht können,sollen durch andere im Chor vertreten werden. Im fünftenund sechsten Kapitel, werden diejenigen, welche ihre Benefiziendurch Simonie erlangt haben, aufgefordert, solche sofort nieder-zulegen; irreguläre Geistliche aber sollen sich der Ausübungihres Amts enthalten, bis nach canonischcu Gesetzen weiterüber sie verfügt ist. Im Eingange des Statuts beklagt derErzbischof, daß er bei der ihm durch päpstlichen Befehl aufge-tragenen Visitation seiner Dioecese, unter der Geistlichkeitüber Erwarten viel Unkraut gesunden habe; denn als solchesmüsse er das übele Betragen, den schlechten Umgang derselbenund die dadurch gegebenen bösen Beispiele betrachten. Amallgemeinsten seien die ausgehobenen Uebelstände und Aerger-nisse gewesen, weshalb er vor allem auf die Hebung dieserBedacht zu nehmen habe, wiewohl bei Einzelnen auch nochandere kirchliche Vergehen vorgekommen. — Müssen wir nachsolchen Thatsachen die damalige Gesunkenheit unserer Welt-geistlichen auch tief betrauern, so ist es doch zugleich erhebendzu sehen, mit welcher Energie Erzbischof Konrad eingriff, umdiese Zustände zu besseren. Die guten Folgen seiner Bestre-bungen werden wir künftig, in den Shnodalstatuten seinerNachfolger, finden.