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Würfelspiele trennen konnte, wofür er später auf dem eigenen z. 145.Sterbebette durch teuflische Erscheinungen zur Verzweiflunggebracht wurde, Ein Vicarins Peter erhängt sich; seineConcubine Adelheid, dadurch aufs äußerste erschüttert, ziehtsich in ein Kloster zurück."") Einem Geistlichen in Soest, dereine Concubine hatte, beichtete ein junger Mensch, daß er sichmit derselben sündlich vergangen habe und richtet dadurch vielUnheil an, statt daß er den Namen der Person, womit ergesündigt, nicht hätte nennen sollen.Ein anderer SoesterGeistliche, legte aus Geiz dem einen Ehemanne, weil er zurFastenzeit enthaltsam, dem anderen, weil er nnenthaltsam imEhebette gewesen, dieselbe Buße auf"') u. s. w. Wenn unsdiese und ähnliche Erzählungen des Cäsarius fast anecdoten-artig erscheinen, so sind sie doch nichts desto weniger glaub-würdig, wenn wir die früher (S. 467) gerügten Mißbräucheerwägen, welche sich in Verwaltung der Pfarreien seit dem11. Jahrhundert eingeschlichen hatten und gegen welche daherschon Papst Urban II. in mehrfachen Verfügungen eiferte.
Ebenso beweisen die vorhin gedachten Shnodalstatuten desErzbischofs Konrad von 1260 den allgemeinen Verderb, derdamals unter der Weltgeistlichkeit eingerissen war. Das ersteKapitel derselben handelt nämlich von dem öffentlichen Zu-sammenwohnen der Geistlichen mit Frauen. Der Erzbischoferklärt nicht nur diejenigen für Concubinarien, welche ihreBeischläferinnen bei sich in ihren Häusern halten, sondern auchdiejenigen, welche außer denselben Maitressen (mulierss kooa-Was) unterhalten. Solche Concubinarien sollen sich zur Bußesofort in die kirchlichen Zuchtkerker begeben, die liederlichenWeibspersonen aber durch die Dechante an ihre betreffendenPfarrer geschickt werden. Der eingerissene Gebrauch, daßsolche Kleriker das von den Kirchenbenefizien genommene Ver-mögen ihren Kindern testamentarisch vermachen, wird vomErzbischofe verdammt und den Klerikern verboten, den Hoch-
tlWsarii Mal. Mst. V, c. 8. (Str. I, 238.)"°) II,w. III, 13, (Str. I, 125.)
">) Ikw. III, 29. (Str. I, 14k.)
Wi-I. III, 40. (Str. I, 160.)
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