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Z. 86. zu Julin, Nowgorod und besonders zu London hatten. Dieuralte Neigung der Deutschen zur besonderen Verbrüderungin Gilden, welche schon Karl d. Gr. als gefährliche Klippenseiner Oberherrlichkeit in mehreren Capitnlarien bekämpfte(I, 133), erhielt sich unverwüstlich bei ihnen, sowohl gegendie Anfechtungen der Könige und Fürsten, als gegen diePlackereien des zuchtlosen Raubadels, welche alle, jeder vonseinem Standpunkte aus, darauf ausgiengen, die persönlicheFreiheit des Volks in einseitigem Interesse zu beschränken.Daß diese Verhältnisse namentlich in Westfalen schwer aufdem Lande lasteten, ergiebt schon der im Jahre 1083 durchErzbischof Sigewin von Cöln erwirkte Gottesfriede (II, 360)der, wie er selbst sagt, dazu dienen sollte, dem ruhigen Bürgerwenigstens für gewisse Zeiten und Tage Sicherheit gegen Ge-waltthat, Raub und Mord zu gewähren. Die hierauf(1157—1187) von K. Friedrich I. für das Reich gegebenenLandfrieden ^) hatten zwar die Absicht, dem ganzen deutschenLande Schutz gegen jene Bedrängnisse zu gewähren, aber eSfehlte an gutem Willen, die Gesetze nachdrücklich zu Hand-haben/^) weshalb die bedeutenderen westfälischen Städte fort-fuhren, sich durch wechselseitige Bündnisse untereinander, diesenSchutz zu sicheren. Das am 17. Juli 1253 zwischen Münster,Dortmund, Soest und Lippe abgeschlossene, gab das Beispielzu mehreren anderen. Es spricht sich kräftig aus gegendie leidigen Unbilden, welche die Bürger durch Beraubungund Gefangenhaltung von den Großen des Landes erleidenmüssen, die Städte verpflichten sich darin wechselseitig zu thätigem Schutze gegen so ehrlose Räuber und erklären Jeden,der sich der Leistung desselben entziehen mögte, gleichfalls fürehrlos. Im folgenden Jahre 1254 stiftete Arnold Waltpotden rheinischen Städtebund (S. 122) und 1259 beschwor auchErzbischof Konrad von Cöln mit den Grafen von Geldern,Eleve und Jülich, so wie mit den Abgeordneten von Uetrecht,Berg, Sahn und der Stadt Cöln den Landsrieden, zur Sicher-es) <v. Scnckenberg) Sammlung der Reicks-Absckiede I, S. 5. 10 und IS.es) Wigand Femgericht S. 489.e«) Seibertz U. B. I, Nr. 277.