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Pragmatische Geschichte des Hauses Geroldsek, wie auch derer Reichsherschaften Höhengeroldsek, Lahr und Mahlberg in Schwaben : mit 213 Urkunden
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4Z4 Urkunde

aus dem in E. kays. May. Vorderösterreichischen Landen liegenden Schweitzerregiment,unker Vorschützung dero allerhöchsten kayserl. Authorität, des Herrn Marggrassen Liebd.dahin gestellte Beambte wieder auSgetrieben , die Vnterthanen ihme von der Lcyen huldi-gen lassen, und se. Liebd. zu Baden - Durlach auff solche Weiß dero Posseßion wiederumbentsetzt; darbey dann ihre Liebd. an vnö, als dieses löblichen Schwäb. Crayß ausschreiben-den Fürsten, in dero anbefohlenen Crayßdistrict solches alles äe knäko vorgangen , die an-gelegene Ersiichung gethan, von Crayseswegen, auf solches weitauZsehendes Attentat reiff-lich zu reflectiren, und es dahin nachdrucksahmlich zu richten, daß alles in dem Standt,als es vor solcher violentä äejeäkione gewesen , förderlichst wieder hergestelt, mitbinnicht nur se. Liebd. und dero sürstl. Hauß, sondern zugleich auch in iuturos easu8,samänlicher eines löblichen CrayseS Mittglieder und Stände, gegen sothane ohnleidenklicheEingriff, wie recht ist, geschützet und bewahret werden möchten.

Wie wir nun, attergnädigster Kayser und Herr, bey solcher Begegnuß uns aller-vorderisten in saäko zu insormiren nöthig geacht, bey welcher Instanz dieser GeroltzeckischeAllodialstreitt hiebevor und noch letztens ventilirt worden, und durch die Beylag subKurn. i die standhaffte Verisication überkommen, daß der verstorbene Graff von Cronen-burg selbsten den 2()ten April Anno 1668 storurn aukkriaeum declinirt, darinnen auchEw. kayserl. Mayest. nach der Anlaag d^nrn. 2 prssbcriptiz verbis consentirt, mithindie Sachen an dero und des Reichs höchste Gerichte Lc Lonlilnrn imperiale auÜLumordentlich erwachsen, von dannen dann noch unter dem 1 Februarii dieses 1697 Jahrs anEw. Mayestat löbliche Oesterreichische Cantzley nach dilum. z pro K^lo in Freundschafftbedeutet worden, daß man daselbstcn, bis zu fernerem der Sachen Untersuchen, auf An«ruffen dessen von der Lay, nichts zu verordnen gefallen lassen möchte; so haben wir aller-dings glauben müssen, das was hierunter wiederrechtlich verhangt und taäbo vollzogenworden, wider Ew. kays. Majest. allergerechtesten Willen äireäie lauste, und uns denenCrayßauSschreibenden Fürsten nicht werde zu verdenckhen seyn , wann Ew. Kays. Majest.um Nedrestirung alles dessen, so wieder die heilsame Reichsconstirutionen in diesem sehrbedenckiich«n Fall passirt, wir, wie hiemit beschiehet, allerunderthanigst bitten; vnd zwarerstlich aus dem Fundament, daß die causss, so joter Katus imperii am kayserlichcnund des Reichs Cammergericht, oder dero löblichen Reichshoffrath rechthängig, wederjrnrneäiate an Ew. kays. Majest. noch dero Oesterreichische Cancelleyen und jnäieia. se-cnnäum leZes irnperii nimmermehr evocirt, auch die eontinentiee causaruin in sol-chen Fällen nicht getrennt werden können.

Zum andern , daß dero hochlöbl. Ertzhauß Oesterreich , teüantibus aäw pnbü-ei8, allschon bey denen Westfälischen FriedenStractaten disfals als pars und nicht alszu6ex constderirt worden, inmassen dann in der cleliAnntione reslituenclornm in tri-bus termwiL, welche autkoritate xublies. anno 1650 zu Nürnberg abgefaßt worden,