II. Capitel.
Von denen Allsprüchen des Hauses von der Leyen aufdie Nassauische Halste derer Lahr- und Mahl»
bergischen Reichslehne.
§. cexxxvi.
s§> Lr. XXXVll) ist schon angezeiget und umständlich aus- Verbindung9 / geführet worden, daß als das Hauß derer Herren zu GeroldSek- lahr mit vorigem.
ausgestorben, der an Cathanna die Erbtochter solchen Hauses ver-mählte Grav Johan Ludwig zu Nassau, vermöge der ihme an denen Al-lodien sowohl als auch an denen Reichslehnen, von Grav Jacoben zuMors und Sarwerden, Hern zu jähr, eingeräumeten Gemeinschaft, undder hierzu von Kaiser Sigismunden ertheilten Einwilligung, in denen ge-samten landen dieses in dem Jahre 1426 ausgestorbenen Hauses, gefolget ist.
Eben daselbst s§. LXL und folg.^Z stehet zu lesen, welchergestalt Dieboltund Gangolf die Herren zu Hohengeroldsek die Reichslehne gegen das HaußNassau in Anspruch genommen, deöfals gerichtliche Klage erhoben , und auchdarob in dem Jahre 1595 ein obsiegliches Urtheil erhalten haben.
§. ecxxxvii.
Die Urkunde EH. XXIV erweiset, daß in dem Jahre 1604 das ho- Oesterreichi-he Erzhauß Oesterreich von Kaiser Rudolph dem I I eine Anwartschaft auf hhe Anwart-die Hohengeroldseckische Neichslehne erhalten hat, welche Kaiser Matthias ^
in dem Jahre ,61z laut der Urkunde LI.XXVIII bestätigte. Die Gra- Neichslehne.ven von Cronenberg erlangten eine Afterantwartschaft auf dieselbe sowohl, als DieGravenauch auf dasjenige, so an denen Hohengeroldseckischen landen Oesterreichisches von Cronen-lehn wäre. Diese erhielten nach dem Abgange des Hauses Hohengeroldsek bergerlan-nicht allein die gedachte Reichs-und Oesterreichische lehne, sondern nahmenauch noch oben darauf alle Allodien hinweg. Als sie nun in dem Jahre 1692 schaftdar-auch auösturben, bekamen die Freiherren, nunmehrige Graven von der leyen, auf.
Kraft einer in dem Jahre 1666 albereits erhaltenen ebenmassigen Anwart-Und hernach
S schaft, die Grasen