Urkunde ccv.
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dero fürstlichen Hauß Baden-Durlach, Zeit wehrenden zchahrigen Teutschen Kriegs,einige in der Herrschafft Hohengeroltzeckh gelegene Vogteyen, mit Nahmen Seelbach,Kuebach und Schutterthal, sambt dem Halden Dorff Reichenbach und noch einig andereAllodialgüther daselbsten rechtmäßig angestammt, in der dritten Hand aber sie so lang las-sen müssen, biß man bey denen ehemahligen Friedentractaten zu Münster und Oßnabrückhjn die würckliche Possession zu gelangen verhofft, wiewohlen es anff Producirung gewisseräocumeutorum dazumahlen noch ausgesetzt, auch da folgendes alle güthliche Handlung,welche Ew. kayserl. Mayest. zu Favor des fürstl. Hauses Baden- Durlach, contra denHerrn Graffen von Croncnburg, als von wegen der Geroltzeckischen Reichs-und Oester-reichischen Affterlehcn in anno r6g6 investieren vakallum ex okkieio allerguadigst ver-ordnet, mehr aus Diffidenz der Sachen, als Rechts wegen egplodirt wurden, ac! korumcompeten8, als den hochpreißlichen Reichehoffrath, verwiesen worden, woselbsten manauch diese Sach allschon am 22 Novemb. 1669 in Rechten angenommen und le^aliterdarinnen verfahren : ob nun wohl die im inKrumento paci8 ^estp^alicX annoch desi-derirte Documentirung des angegebenen Eigenthumbs, über dasjenige was menke ^.prilLAnno 1648 coram eommiklarü8 zu Straßburg vorgangen, auff obbenanten Orchenfür E. kayserl. May. selbsteigen darzu deputirten Vorderösterreichischen Herren eommif-larÜ8 menke iblovemd. anno 1667 nochmahlen ordentlich vollzogen, auch Ew. kayserl.Mayest. von dero Vorderösterreichifchen Regierung zu Freyburg am e Jan. Anno 1668dessenthalb alles umbständlich wieder referirt und solche aäka und probata in dem coramjuäieio imneriali auüeo, in beglaubter Form mikeingebracht worden: so habe sich dochdie Sentenz so lang verweilt, bis der ehgemelte Herr Graff von Cronenburg Anno 1692ohne Kinder Todes verblichen, da dann und weilen bis in den sechsten Monat, niemandtanders sich der Poffeßion genähert, ihre liebd. sich dessen prävalirt undt bey solch anstän-diger Gelegenheit, ohn einigen Gewalt, der weder pndlice noch privatim, nicht adhi-birt worden , solcher,gestalten in die Posseßion ihres Eigenthumbs befugter Dingen gesetzt,doch daß sie sich einiger K'hnstück, welche inzwischen von dem Freyherrn von der keyen,deme Ew. kayserl. Mayest. die Exspectanz auss solche Reichs - und Oesterreichische iehen beyGeroltzeckh allergnadigst gegeben, selbsten in Posseß genommen worden, im geringsten un-kerzogen, und von solcher Zeit an weren also ihre jiebd. zu Baden- Durlach in ruhigemBesitz Eingangs-benamster z Vogteyen, Seelbach, Kuebach und Schutterthal, auchdes halben Dorffs Reichenbach, und übriger Atlodialstück etliche Jahr hero, bona kiele,und mit Wissen Ew. kayserl. Mayest. gestanden, die auch durch dero hochlöblichen Reichs-hossrath, ihre jiebd. etliche commiklione8 , andere in der Geroltzeckhischen Herrscbasstsich ereignende Zufall betreffend, wissentlich ertheilt, also, daß sie sich Rechtswegen nichtswenigers, als solche conlilia eingebildet, durch welche sie armata manu aus ihremwohlerlangtem Eigenthumb nechster Tagen wiederumb ausgetrieben werden solten : es seyeaber deme allem zu entgegen erfolgt, daß der Herr'Baron äe 5?eveu zu Favor des HerrnBawn von der iay, am 6-16 Aprilis dieses 1697 Jahr mit zoc> geworbener Soldaten
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