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Vorrede.
chon eine ziemliche Anzahl von Jahren ist seit der Zeit verflossen, da ich beider Nechtsgelehrtheit mich hauptsächlich auf die Geschichte, und das sichdarauf gründende Staats- und Lehnrecht, geleget habe. Nicht nur einnatürlicher Trieb machete mich diese erhabene Gegenstände wählen, sondern es füb-rete mich auch die gnädige Vorsehung GOTTES in solche Aemter, wobei diesemeine Favorit-Wissenschaften mir ganz ohnentbährlich waren.
Ich fände dahero beständige Gelegenheiten, mich darin zu üben, und, s»wie solches ausserhalb bekant wurde, setzete man ein solches Vertrauen in mich, daßmein Rath in vielen wichtigen Angelegenheiten ist verlanget worden, wobei ich danso wol in denen Geschichten als auch in denen Teutschen- und besonders in demStaats - und Lehnrechte, nicht wenige neue Entdeckungen machen konte, auch mei-ne Urkunden mit ansehnlichen Samlungen vermehrete, welche die Geschichte, zu-mal verschiedener einzelnerHäuser in Teutschlande, aufeine sehr beträchtliche Art unddergestalt erläuteren, daß zugleich die Rechte vieler besonderer Staten unseres Vat-terlandes ein gutes Liecht dadurch erlangen.
Da nun Proben, ohne Zweideutigkeit, mich überzeugen, daß die Ausarbei-tungen in denenjenigen Wissenschaften, worauf ich den Kern meiner Kräfte verwen-de, nicht ohngern gelesen werden; da meine Neigung ohnveränderlich dahin gehet,meinem Nebenmenschen in allen denen Wegen nüzlich zu seyn, wo ich es nur mög-lich finde: So habe ich denen Ermahnungen verschiedener Freunde, denen es wederan Einsicht noch an guten Absichten gebricht, Gehör gegeben und mich entschlossen,nach und nach die Geschichte einzelner hoher Häuser in Teutschlande pragmatisch,das ist, dergestalt abzuhandlen, daß man nicht bei blosen Erzählungen verbleibet,sondern, daß alles mit ächten Urkunden, mit gleichzeitigen Geschichtschreiberen, mitSteinschriften, mit Münzen und anderen Beweisthümeren beleget, zugleich aberauch der Nutze derer in dieser Gestalt hervor gelegeten Geschichte, bestmöglichst gezei-get- und dadurch ein bewährtes Staatsrecbt besonderer Länder heraus gebracht,hierbei auch aufdas Lehnrecht eine vorzügliche Rüksicht genommen- und weniger nichtan gehörigem Orte verschiedenes auf eine schikliche Art berühret wird, was in Absichtauf mssere Teutsche bürgerliche Rechte, als etwas besonderes anzumerken vorkommet..
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