Urkunde ccv.
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gleich bey dem primo termioo reKitoenooruin diese Geroltzeckhische Atlodialsach, indenen sorma1ibu8 nominatim mit einkommen , daß es nicht heistet, Baden - Durlachcontra Cronenburg, sondern Baden - Durlach oootra. Oesterreich ratioue der HerrschafftHohengeroltzeckh, in welchen teiuninis es dann auch noch stehet.
So ist auch z) allzuklahren Reichö-Rechtens, daß lite penäente niemand von sei-ner Posseßion zu tringen, sondern solcheattentata, wie sie äe kacbo geschehen, äe saäbowieder castwt werden sollen, besonders da
4) hier noch hinzukombt, daß vns denen Crayßauöschreibenden Fürsten, auch inipso mosto exegueusti) ein sehr präjudicirlicher Eingriff geschehen, und zwar schier umgleiche Zeit, da auch andere Chur- und Fürsten apprehmdirt, daß man die Crayßaus-schreibämter novo Lc wiolito exemplo von denen Executionen , die in ihrem Crayßbe-zürcke LXteriz paribus verhängt werden sollen, mehrmalen zu prateriren suche, da dochEw. kays. Majest. gerechtigkeitliebendes Gemüth dahin bekandt ist, daß' sie von derReichserecutions-und CammergerichtSordnungen in dero höchsten Gerichten nimmermehrabzuweichen gemeint, sondern mit dem ganzen Reich dahin einig seind, daß diese beydem Westphalischen Friedensschluß restabilirte Executionsordnung, als ein gegebenes Fun-damentalgesätz des heilsamen Prophanfriedens vornehmblich unter der Rubric mitbegriffen,welche der Reichsabschied cie anno 1654 in priocipio also summirt, daß es die immer-wehrende Richtschnur, und ewige norma, juclioaosti im Römischen Reich seyn solle. Vndwie solchergestalt noch vor Auffrichtung der Reichsexecutionsordnung bey dem iandsfriedenzu Nürnberg An. 1522. Tit. 14 es bereits geheißen, daß jeden Crayß oder ZirckhelsHaubtleuth dergleichen Ausspruch exequiren sollen , also machen und repetiren die nachge-folgte rceelluZ imperii, daraus die Executionsordnung formirt worden, als der ste 20-no 155s. 1564. 1566. 1570. 1576. 1582 Lc 1592 die austruckliche Regul, daß de-nen Crayßausschreibamtern, in Vollziehung der rechtmassig publicirten Vrtheilen von nie-mand! nicht vorgegriffen werden solle; inmasten auch die kayserliche und des heiligen ReichsCammergerichtsordnung part. g titul. 57 Lc 58 solches deutlich saget, und der letzteReichsabschied äs anno 1654 §. in welchem Termin :c. 160 mit Ausschließung der hie-vor erforderten Nach - und Zugeordneten, es noch klährer macht.
Gestalten nun Ewer kayserl. Majestät auf diese unser allergehorsambste Vorstellung,wie wir zuversichtlichen hoffen und bitten, die Sachen wiederumb drevi manu Zu redres-siren, und des Herrn Marggraffen zu Baden-Durlach 5iebd. in den Standt, wie die-selbe vor der letzten äejeäbione violentü, gewesen, zu redintegriren sich werden allergna-digst gefallen lasten.
Jiik Also