Urkun de ceill. 4ZI
darumb alles zu thun, was man von solch besitzenden Oesterreichischen jehen wegen zu thuenschuldig und gebunden ist, auch sich gebührt; insonderheit aber zu Vorsteh- und Admi-nistrirung der hohen Obrigkeit und anderen gerichtlichen Sachen solche ehrbare und taugli-che Personen und Ambtleuth verordnen und setzen, von welchen gleiches unpartheyisches Ge-richt und Recht gegen manniglich, sowohl den Armen als den Reichen, und den Reichenals den Armen gehalten und gefiehrt ; auch nit angesehen werde, weder Freundschafftnoch Feindschafft, Gunst, Gab oder einig andere Sach und Bewegnuß, so gleiches, ge-rechtes Gel icht und Recht verhindern mögte, fondern wie sie solches ihnen dan vor demallmächtigen Gott getrauen zu verantworten; alles getreulich und ohne Gesehrde mit Nrkunddies Briefs, geben in unserer Stadt Inspruck den drey und zwanzigsten Tag McmathsOctobris nach Christ unsers lieben Herrn und Seeligmachers gnadenreichen Gebührt imsechszehenhunderc drey und neunrzigsren, unserer Reiche des Nomischen im sechsund dreyßigsien, des Hungarischen im neun und dreyßigster^ und des Böheimischen imacht und dreyßigsten Jahre.
Gr. zu Molckhenstem.
F.C. Raßler.
in conLilioBareholoniaus Hagg, vr.
Kaiserliches Resm'pt an Marggrav Friederich Magnussen zu
Baden <- Durlach.
si694.ü
e?>urchleuchtig- hochgebohrner lieber Vetter und Fürst. Wir mögen Dr. N'ebd. nichtbergen, und weiset ihro in Abschrisst neöengehende Beylag lud lit. mit mehre-ren aus, was wir auff unterthänigstes Anruffen und Bitten, weyland Arnolds von Bod-eck nachgelassene Erben, wider Carl Fet'dinand Meyer von Greiffenberg, die RestitutionBerghaupten betreffend, für ein kayserl. resierchtum unterm acht und Zwantzigsten Mayanno sichzehenhundert acht und achtzig haben ergehen lassen. Wann nun dasselbe nichtallein Jmpetraten zu recht insinuirt, sondern auch derselbe darauff mit sogenanter Repliceingekolnmen, selbige Jmpetranten communicirt, von ihnen dargegen ihre Nothdurfft ge-handlet,