Urkunde <ü(M.
zweyen Vogteyen Printzbach und Schinberg, auch deren Zugehörigen, mit hohen undniederen Obrigkeiten, Herrlichkeiten, Recht und Gerechtigkeiten, nie die PfalygraffPhilipp und Marggraff Christoph zu Baden, auch die von Hohengeroly-ecrh von 2l!ters rmd letzthin erjagter 2idolph C)tt0 Graffvon Ctonberg inngehabt,besessen und genossen, oder besitzen und genießen hetten können, sollen oder mögen, unserund unsers löblichsten Hauß Oesterreichs behenschttfft zu verleyhen, allergnädigst geruhenwolten, wann ihne dasselb aus erjagtes Grasten von Cronberg erfolgten Hintritt nunmehrsvon uns zu empfangen gebührte.
Das haben wir gethan, und bemelten Carl Caspar Freyherrn von der Leihenmehr angeregte Hohengeroltzeckifche Oesterreichische Lehen des Schloß und Herrschafft Ho-hengeroltzeck ' mit obangezeigten Zugehörigen zue rechten Stammen und Mmmlehen zuLehen allergnädigst verliehen , verleyhen die ihme auch als Ertzhertzog zu Oesterreich hie-mit und in Crafft dies Briesss dergestalten, daß sie von der Leyen, so viel deren lehenfa-hig seynd, inökünsscig jederzeit der elteste von der iamilia, oder der possessor an Stattund im Nahmen der lehenfähigen intereßirten vasulloruin Lc vocatorum, mehrernennteHohengeroltzeckische Lehen gebührend zu requiriren m.d prs-ssitis prsoiianäiz zu empfangenschuldig, alsdann und verrers berechtiget seyn solle, sich der Posseßion obspecificirter Ho-hengeroltzeckischer Lehen Zue unkerziehen, dieselbe würcklich in Besitz zu nehmen und ihrerArt und Eigenschafft nach zu gemessen, doch in allweg uns und unserem löblichsten Ertz-hauß Oesterreich an unseren und sousten manmglichen an seinen Rechten und Gerech-tigkeiten unverhindert. Anbey und insonderheit aber auch sollen sie uns und unserm löblich-sten Ertzhauß Oesterreich in allen unsern Nothdürstten und Geschafften in gemeltem Schloßdie ewige Oeffnung geben, uns und unsere, so wür je zu Zeiten dazu ordknen, als offtwir sie darum ersuchen werden, darum und daraus und darein enthalten lassen, auch daßwür auf alle Begebenheiten eine würckliche Besatzung mit Mannschafft allda einzuführenund zu halten bcfuegt und sie vuiiM ohne Coneradiction und Vermaigerung anzunehmenschuldig seyn sollen, wider manniglich und niemandt ausgenommen, jedoch ausunsern Ko-sten und ohne ihren Schaden, inmassen uns er Carl Caspar Freyherr von der-Ceyhmdann darumben durch den ehrsamen gelehrten unseren getreuen lieben clcxffor, JohannMich Rudolphi Oberösterreichischen NegimentSadvocaten, als seinen hierzu bestellten Ge-walthaber, laut übergebener Vollmacht, welche wir Crafft unserer derentwegen den grenSept. ersthin absonderlich erlassenen Resolution aus seinen gewissen bewegenden Ursachenallein für diesmal aus sondern Gnaden, und daß uns solches an unseren lehenherrlichenRechten und Uylo <ourin unpräjudicirlich sein und in anderwartige Consequenz nit gezo-gen werden sollen, geschehen lassen, gelobt und einen leiblichen Eyd zue Gott, der ohneallen Mackel empfangenen übergebenedeitesten Mutter Gottes Maria und allen lieben Hei-ligen, in sein Lehenträgers Seel geschworen hat, wegen solcher conserirten Belehnung unsund unserem löblichsten Ertzhauß Oesterreich getreu, gehorsam und gewartig zu seyn, und