Urkunde <üXd?II.
Wann dann einmal recht und billich, wir auch weniger nicht für uns selbst geneigtund willig, solche in Recht wohlgefällte Urtheil und Erkänntnüssen , damit sie nicht ver-geblich und ohne Frucht seyen, zu würcklicher Erecution zu befördern: Hierum so gebietenwir euer Andacht und sbd., als des Rheinischen Creyfes ausschreibenden Fürsten, samtund sonders, von Rom. kayserl. Macht und bey Poen zehen Marck löthiges Golds, halbin unsere kayserl. Cammer, und zum andern halben Theil offt - ermeldter klagender undobsiegender des Marggrafen zu Baden ibd. unnachlässig zu bezahlen, hiermit ernstlich,und wollen, daß sie in 6 Wochen und z Tagen, den nächsten nach befchehener Insinua-tion dessen, ohne Verzug und Einrede, die an besagtem Octobr. 1656 , wie auch 12Martii 1657 ergangene- und mehrmals darauf bey unserm kayserl. Cammergericht erfolg-te Urtbeilen, nemlich so viel die seitdem jüngern Reichsabschicd erschienene Pensiones be-trifft, würcklich exequiren und vollziehen, hieran nicht saumig , himerstellig oder ungehor-sam seyen, als lieb euer Andacht und Lbd. seyn mag, obangedräuete Poen zu vermeyden;daran geschieht unsere ernstliche Meynung.
Wir heischen und laden dieselbe daneben von berührter unserer kayserl. Macht, auchGericht - und Rechts - wegen hiermit, daß sie den dreyssgsten Tag unmittelbar nach End-schafft obangefetzter Zeit der 6 Wochen und dreyen Tagen an zu rechnen, deren wir denen-selben zehen vor den ersten, zehen vor den andern, zehen vor den dritten, letzten und end-lichen Rechtstag setzen und benennen p>eremp>torie , oder ob derselbige kein Gerichtstagseyn würde, den nächsten Gerichtstag darnach , selbsten oder durch einen gevollmachügtenAnwalden, an mehrbenenntem unserm kayserl. Cammergericht erscheinen , glaubliche An-zeig und Beweiß zu thun , daß diesem unserm kayserl. Mandat alles feines Jnnhalts ae-horsamlich gelebet seye, oder wo nicht, alsdann zu sehen und hören, euer Andacht undlvd.in vorgemeldte Poen gefallen zu seyn mit Urthel und Rechtsprechen , erkennen und erfah-ren, oder aber beständig erhebliche Einreden, ob sie einige hätten , warum solche Erfah-rung nicht geschehen solle, vorzubringen, und endlichen Endfcheids darüber zu gewarten.
Wann euer Andacht und Liebden kommen, und erscheinen alsdann also oder nicht,so wird doch nichts destoweniger auf des gehorsamen Theils oder desselben Auwalds Anruf-fen und Erfordern hisxinnen in Rechten mit obangedeuter Erkanntnüß, Erfahrung undsonst andern gehandelt und procedirk, wie sich das von rechtlicher Ordnung nach gebühret;darnach sie sich zu richten. Geben in unserer und des H. Reichs Stadt Speyer den 12Tag des Monats Novembris, nach Christi unsers lieben HErrn Geburt im 1658, unse-rer Reiche des Römischen im ersten, des Hungarifchen im vierten, und des Böheimischenim dritten Jahr.
clomini eleäkiz)ror)rium,
Johann Eonrad vonAamenberg, sucücü eamera?
Verwalter. imperialis zmotonotarius.