Z96 Urkunde dUXXXII.
Bey den Einstandtö- oder Zugrechten, dessen ein jeder Innwohner, wider einFrembsden oder Ausgesessenen in Kauffen und Verkauffen, altem verjährten Gebrauch und Ges ^wonheit nach, sich zum vierzehenden zu bedienen, dabey hats sein Verbleiben und würdetder, so am Ort selbsten nicht haushablich, sonder anderstwo in der Herrschafft gesessen,auch für einen Fremden und Ausgesessenen zu halten und davon auszuschliessen seyn.
Zum fünfzehenden ist und bleibt, wie für steh selbsten RechtinS und billig, jederunter diesen beyden fürstl. und grävl. theilen, was durch diese Theilung seinem Mittheil.Herren zugeschrieben und überlassen, seye umb viel oder wenig, vollständige Wehrfthafft,bey habhaffter Verpfändung seines Antheils solcher Herrschafft, dann aller und jeder seinerandern Gütern, liegender und fahrender, so offts die Nothdurfft gefordert, für sich, feineErben und Nachkommen, wie Rechtens zu leisten, ohne Einred verbunden und schuldig.
Fürs sechtzehende, haben beyde Theil, bey welchen die gemeine Schrifften zu ver-wahren und aufzuhalten, unter sich zu loofen, darüber ein vollständiges repertoriumvon beeden Herrfchafften underfchrieben und jedes Stück Copeyen, zu beeder Theilen Be-hufs, soviel deren Vonnöthen, fertigen, auch wem das Looß zufället, selbige gleichwohlmit zweyen Schlössern verwahrt, gegen Ertheilung gebürlichen Revers und daß zu denSchloßen jedem ein Schlüssel zugestellt werde, einliefern und folgen zu lassen.
Sollte zum siebenzehenden etwann einer dem andern Theil zu dem seinigen dienendeSchrifften jtzt haben oder ins künfftig zur Hand bringen, die würde er auch zu communici-ren und mitzutheilen verbunden seyn.
Die in diese Theilung gebrachte Statt, Flecken, Dorffschafften und Weyler, beymachrzehenden, sollen bey ihren wohlhergebrachten Weydstrichen, Beheizungen, Rechtenund Gerechtigkeiten, wie sie es under ihnen hergebracht und haben, gelaßcn und gehand-habt werden.
WaS zum neunzehenden von diesen beyden Herrfchafften, Versetzung und PfandtS-weiß hingegeben und in andere Hand kommen, hat man insgemein wieder zu lößen, oderwo eln Theil darzu sich nicht verstehen oder fein Antheil an den ioßungspfenningen, in derZeit, so die alte Vertrag bestimmen und in sich haben, voll Zeiten derAnkündung solcherWiderlegung nicht erstatten wurde, alsdann solle selbige für sich zu thun, deme ohne Hin-derung zuwachsen, so wie oben vermeldet, die Ankündung gethan hatte.
Wann dieser beyder Herrfchafften Zu- und Angehörige am zwanzigsten in andernBannen, wo sie nicht haußhablich feßhafft, liegende Glichen haben oder an sich bringenwürden, davon sollen sie die Grundsbefchwehrden, Bett, Steuer und Schatz mg an Ort
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