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Mapmilialli, jenes aiino l497, dieses aber 1498 ausgefertiget, gelassen, und sott al-les darnach regl»lirt und geübt »verden.
Zum siebenden, Haben heyde hoch- und wohlged. Theil der eigenthümlichen Häusern,Gebauen und andern Güttern halben, so ein Theil in des andern Gebiet besessen, sich miteinander betragen und verglichen wie von ihnen umerschribne Beylag vermag, dabey esauch sein Verbleiben hat.
Am achten solle die Krommerschafft, inn- und ausführen inn diesen beyden Herr-schassten frey ungesperrt gelassen und under beyden Theilen gute wohlmeinende Nachbar-schafft beständiger und erhalten werden.
Zum neunten seyen beyderseits Herrschassten Ambt- und Beselchsleuk, Bürger, Hin-dersaßen und Einwohner, bey ihrem ordentlichen Gerichtszwang zu lassen, durch keine Ar-resten anzuhalten oder andere Verkläffterung davon und vor andere Gerichlbarkeitzu ziehen.
Fürs zehende, sollen der Handwerckhen, Zünssten und jährliche Zusammenkünssteniätematim von einem Jahr zum andern inn lahr und Malberg gehalten, von jedes Ortsjandherren dirigiret und allemal davon fallende Nuzbarkeiten empfangen und eingenom-men, dannenhero auch die Zunfftmeister erkosen, und, wie herkommen, vorgestellt, inDorffern auch solche Handwercke, wo sie sonsten ihre Handwerck redlich erlernet und sichdie Zunsst und dcro Recht zu erhalten, tauglich befunden, in Dorssern zu wohnen gestat-tet und im übrigen alles, wie herkommen, dieser Handwercker halben gehalten werden.
Eiifftens laßt mans dem ganhen land zum besten bey der ufgerichten Erbordnungungeandert verbleiben. Würdet doch dardurch jedem in seinem Gebiet, sonderbahre Poli-ce»)- und sonsten beliebende gute Ordnung anzustellen unbenommen seyn.
Die Gefangene in bürgerlichen und peinlichen Sachen mögen fürs zwölffte von einerHerrschasst in die andere, ohne sonderbar schriffrliches Ersuchen und Anlangen, auch wohlmit gewehrter Hand, soviel steh deren zu versichern, wohl vonnöthen, durchgeführet undan gehöriges Ort, doch ohne alle Gefahrdte gebracht werden.
Am dreyzehenden , wo jeder Herrschafften Burger, Jnnwohner und Hindersassenstevelbahr und bußfällig worden, am selbigen Ort sollen sie auch gerechtfertiget und vonihren Landesherren sechsten, wie insgemein breuchig, nachbarlich darzu gestellt, deren Re-nnßionen halben, in peinlichen Sachen, wie es Rechtens, gehalten werden.
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