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Urkunde ^XXXII.
Z97
sie gelegen abzustatten, man sie hingegen dabey ruhig und unangefochten verbleiben zu las-sen, schuldig seyn.
Es wurde fürs ein und zwanzigste, je eine Herrschafft oder deren Amptleut der an-dem oder ihren Befelchöhabern, die under sich und in seinem Gebiete fallende Schuldenschleimig einzubringen die obrigkeitliche Hand biethen und die Schuldner zu förderlicherBezahlung anhalten und vermögen.
Wie die Appellationen am zwey und zwanzigsten bishero von den Undergerichten ansHofgericht zu jähr gangen, also werden sie fürohin nicht mehr dahin, sonder jedes OrtShohe Obrigkeit zu bringen und von denselbigen, wie Rechtens, zu erörtern seyn. In-dem zum
drey und zwanzigsten von ihrer Rom. kays. Mayestat unserm allergnädigsten Her-ren das ju8 Mrormti.18 über das Decanak und Pastorey zu jähr durch sonderbahrenBefelch vom vierdten 8eptembri8 anno 1628 nicht in diese Abtheilung kommen zu las-sen, angesehen worden und seithero von ihro fürstl. Gnaden zu Baden dieselbige nicht zurHerrschafft jähr, sondern der Marggrafschasst Baden gehörig seyen, durch underschiedli-che Vberkommnusten beschienen, als wirdt es Nastauischen Theils dabey bis zu verhoffen-der anderwertiger Vergleichung gelassen, und hätte man sich auch der übrigen Streikt hal-ben, im Prothocoll begriffen, das Stifft betreffend, wie in vorigen Puncten mit und ge-gen einander zu vereinbahren. Sonsten aber die Situation solchen Stiffts belangend,demnach es sich unzweifentlich in der Statt jähr Bann befindet, also das jus terrse LcPrincips, so weit eS sich erstreckt, ihro Gn. zu Nassau dorüber und der andern gehörig,als bleibt es derjenigen, wie in andern getheilten Stucken jedem Theil einzig und allein.
Demnach zum vier und zwanzigsten das halbe Vmgelt zu jähr fallend, vor diesemdie Stattbaue desto bester fortzubringen gleichwohl von beyden Theilen Baden und Nastaudem Stattwesen anno 1587 aus Gnaden auf sechs Jahr gegönnt, doch sinthero in Han-den gelassen worden, jetzt aber solchen halben Theils Helffte ihrer fürstl. Gn. sich in derTheilung neben übrigen Stücken, so gegen einander ersetzt und gleich gericht auch gut zumachen begehrt, die Statt aber solchen halben Theil ihr bestandig gebühree einwendensolle; als wurde solcher Punct von allerseits Interessenten auf darneben einkommende ihreschrifftliche Ausführung in zweyer MonatS Frist durch Bescheide zu erledigen, ihro Gn.dem Herrn kayserlichen Lommisilario anheimb geben und soll es derenthalben bey feinemAusspruch endlichen verbleiben. Und wo hierinnen, auch allen andern noch unerörtertenStücken in wo ihnen aufrichtenden Nebenabschiedte fürs fünff und zwanzigste zum öffternhoch- und wohlged. Partheyen sich nicht vereinigen möchten, sollte jeder Theil seine Prä-tension in Schrifften an ihr Gn. den Herrn kayserlichen cvmlniilurwlQ in zweyer Mo-natsfrist zu bringen und dannenhero endtlichrn Ausschlags gewärtig seyn.
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