ZY4 Urkunde cuxxxil.
Obwohlen zum dritten, deren in diese Theilung kommender jehenstucken, ihrer Qua-lität und Eigenschaft nach, Heimfälligkeit, Nassauischer Meynung und Fürgebung nachnicht leichtlich vermuthet werden kan; jedoch, dafern es sich gegen Verhoffm je zutragensolte, daß fürsil. marg. Theils in den zugetheilten jehensiücken die LehenSsolge entgegenvnd in Ermanglung dessen dieselbe wieder an Nassau käme, sollen alsdann die fürstlicheSuccessoren in das jahrisch Eigenthumb zum halben jTheil, jedoch daß die allbereit inn-habende EigenthumS.Dorssschafften davon abgezogen werden, wiedexumb einkommen undZuvor grävl. Nastauis. Seithen in den Mahlbergischen jehcnschafften, damit sie Nassam«fche belehnet, zu weichen nicht schuldig seyn.
Zum vierdten, werden ihro sürsil. Gnaden zu Baden die Statt jähr der 27000 si.halben, um deren Willen sie sich für Herrn Marggraven Philipps F. Gn. christsck'g-sien Angedenckhens, als Bürgen verschrieben, inner drey Monath, sowol des Haubtgutsals verfallenen Zinsen, durch Ausweisung genügsamer Quittung, oder andere Gült undannehmliche jedigungsmittel, allerdings loß und ledig machen lassen.
Am fünfften bleibt jedem der Wildbann , Hagen, Jagen und alle forstliche Gerech-tigkeit , desgleichen das Gleit und davon rührend Nuzung, in ihren Zugetheilten Bannenund Bezirk allein und hat keiner dem andern daran einige Hinderung oder Jnntrag zuthun, sondern je ein Theil den andern richtig und unangefochten dabey verbleiben zu laßen.
Was aber ahne Forst, Hägen und Jagen in keines Theil begriffen, sondern, wie vonalten hero , in Gemeinschafft gelajM würdt, das hat jeder Theil in gemein oder absonder-lich, nach Gemeinschasst Recht zu gebrauchen; ohne Gehell und Einwilligung des Mitge-meinten aber niemand, wer es auch seye, darin des Hagen, Jagen, Beitzen, Schießenoder ander Waydwerck zu treiben und üeben, wie es Namen haben mag, Zu gönnen sey,dabey solche gemeine Hagen und Jagen, unter beyder fürstl. und gravl. Häustm Nah-men, Costen und Ausgaben zu erhalten und das Gleidt außer und über jedes zugetheiltesGebiet, so weit es sich darüber erstreckt, under beyder fürstl. und grävl. Partheyen Nah-men, von demjenigen so zunächst angräntzen, wo das Gleidt begehrt würdt, gesessen, zuführen und davon fallende Nutzbarkeit insgemein und jedem Zum halben Theil, zugehörigund einzulicffcrn. A'kch, »7
Die Fravel und Verbrechen, so in gemeinen Waldungen erfunden werden, bleibendemjenigen, durch welches Förster oder Abgeordnete sie betretten oder gerüget worden zuthädigen und einzunehmen allein, und hat der ander Theil ganz nichts daran zu fordernnoch zu suchen.
Der weltlichen sehen schasst halb fürs sechste, so von beyden Herrschafften jähr und ^
Malberg rühren, würdet es durchaus bey dem Kauff- und Besiattigungsbriefen Königs