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Pragmatische Geschichte des Hauses Geroldsek, wie auch derer Reichsherschaften Höhengeroldsek, Lahr und Mahlberg in Schwaben : mit 213 Urkunden
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»bcrschickrst. Hceran erstaltest »nsern gnädigsten gefälligen Willen vnd seindt dir mir kay.serlichen Gnaden vnd allem Guten wohlgewogen. Geben vff vnserm königlichen Schloß zuPrag den T/sten Aprilis Anno 1628. Vnserer Reiche, dem Römischen im neündten,de5^ungarischen im zehenden vnd des Bohemischen im elfften.

Ferdinand.

p. H. von Etralendorff.

man6atum 5ae. c?DLmajeNatiZ proprium

Johann Söldmer, Dr.

Welcher der hochwürdig, hochgebohrne Herr, Herr Hermann Adolph, Gravezu Salm, Herr zu Reifferschied, Alffterdickh vnd Hachenbruch :c. hoher Stifft Straß-blirg Thumbdechant vnd Statthalter General :c. sich allerunderthänigst underzogen, die-selbige Ausschreiben eröffnen vnd darinnen durch S. gravl. Gn« Subdelegirten, den edlenhochgelehrten Herrn Johann Georg Biegeisen, der Rechten Doctorn, Röm. kayserl.Mayestät vnd des BistumbS auch Thumbcapituls Straßburg Rath vnd der Stifft Catch-ten,, vff vnderschiedlichcn gehaltenen Tagsatzungen, nach vieler gewächselter Schrifften vndgezogenen Handlungen so weit treiben vnd bringen laßen', daß endlich mit wissendenDingen, guten Willen vnd Wohlbelieben, beyder hoch- und wohlged. ihr fürstl. Gn. vndGn. Gn. alle ihre Erben vnd Nachkommen, beyde solche Herrschafften Lahr vnd Malbergdergestalt vnd also gesündert vnd abgetheilt worden, daß nun hinführo vnd zu ewigen Zei-ten, es wäre denn, daß man sich eines andern vergleichen thäte, ihro fürstl. Gn. demHerrn Marggraven zu Baden, allen ihren Erbnehmmen vnd Nachkommen, eintzig vndallein die Starr vnd Schloß Mahlderg, Rippenheim vnd Meiler, Magen-statt, Suly vnd Langenhardr, Rüryel vnd Schurrerzell, Ichenheim, Dun-denheim, Grcenheim, Lriesenheimb, Oberrveiher vnd Hellgenzell, dannE>berschopfheim, ihren grl. Gn. den Herrn Graven zu Nassau, ihren Erbsfolgern vndNachkommen aber auch eintzig vnd allein das Schloß vnd Statt Lahr, Durckheim,Dmglingen, Mietrersheim, Altenheim vnd Hugschvveiher, mit allen ihren Re-galien, Hochheit, Recht und Gerechtigkeit, Nutz und Messungen, Renthen, Gefallenund Erträgen, gesuchts und ungesuchlS, auch alles und jedes, was darzu einigerley Weißgehörig seyn kan, soll und mag, gantz nichts davon außgenommen, gebühren, gehören,dienen und bleiben, doch daß alles nach eingeschlostenen unterschriebenen Theilszettuln ge-halten und gerichtet werden solle, fürs erst.

Zum andern, würdet dieser Abtheilung ohngeachtet, jedem unter beyden fürstlichenund gravl. Theilen sich wie bishero des Tituls und Wappen beyder Herrschafften iahr undMahlbera zu gebrauchen unbenommen, sonder hiemit vorbehalten seyn und bleiben.

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