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Urkunde ci .XXXll.
gen vnd Herrn Iohannsen, für sich selbsten vnd rekpeÄive in Vormunds Nahmenderen noch minderjährigen Vrüedern, Herrn Ernst Casinnren und Herrn Gthen,Graven zu Nassau, Saarbrücken vnd Saarwerden, Herren zu jähr, Wißbaden vndItzstein:c. von Wort zu Wort folgende kayferliche Commißion erworben.
Wir Ferdinand der ander, von Gottes Gnaden erwehlter Römischer Rapscrzu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zuHungarn, Böheimb, Dalma-tien, Croatien vnd Schlavonien König, Ertzherzog zu Oesterreich, Herzog zu Vurgundt,Steüer, Kärnthen, Crain vnd Würtemberg, Grave zu Tyrol zc. entbieten dem ehrsa-men, hochgebohrnen, vnferm lieben andachtigen vnd des Reichs getrewen HermannAdolphen Graven zu Salm, Statthaltern vnd Thumbdechanten des hohen StisstsStraßburg vnd Canonico zu Cöln, vnfer kayserl. Gnaden vnd alles Guts. Ehrsamerhochgebohrner lieber andachtiger vnd getrewer. Vnö hat der hochwolgeborne N):lhelm,Marggrave zu Baden vnd Hochberg, Grave zu Sponheimb, vnfer lieber Vettervnd Fürst in Vnderthänigkeit zu erkhennen geben, wasmasten S. jd. die Herrschafft Lahrvnd Malberg mit den Grafen zu Nassau-Saarbrückhen, vermög der vnß in glaubwürdi-ger Form fürgebrachten Documenten, inn Gemainschafft innen habe vnd besitzen thue;demnach aber in itzt besagten Documenten ausdrücklich versehen, daß, da einem oder demandern Theil nicht mehr in der Gemeinjchaffc zu verbleiben belieben, vnd derowegen einviertel Jahr zuvor aufkhünden würde, der ander Theil geziemende Abtheilung vorgehen zulasten verbunden seyn solle; als habe besagtes Marggraven zu Baden jbd. ihnen Gravenzu Nassau bereits vor einem viertel Jahr die Abtheilung nach Innhalt der Vertrag ange-khündt; dieweil sie sich aber hierzu nicht verstehen vnd bequemen wollen, als seyn wir vonSr. jbd. zu Vornehmung solcher Abtheilung, nach Ausweisung jetzt angedeutet Verträgenvnd vmb Anordnung vnserer kayserlichen Commißion, vf deine Person in Vnderthänigkeitangeruffen vnd gebetten worden. Wann wir dann solches der Billigkeit vnd den Rechtengemäß zu seyn ermessen, auch besagte Graven zu Nastau angedeuter Abtheilung Statt zuthun gnädigst ermahnet haben, wie du aus mitkommender Abschrift Zu ersehen;
Hierumben so befehlen wir dir hiermit gnädigst, geben dir auch darzu vnsern voll-kommentlichen kayserlichen Gewalt vnd wollen, daß du dich itztberührter vnßerer Commisision vns zu vnderthänigsten Ehren vnd Gehorsam, auch beeden inteeeßirten Theilen zu gu-tem, ohnbeschwehrt vnderziehest vnd beladest vnd darauff in vnferm Nahmen beedePar-theyen für dich oder deine Subdclegierte, durch sich selbsten oder ihre Bevollmächtigte An-wälde auf eine bequeme Zeit, Ort und Mahlstatt zu Vornehmung berührter Abtheilung zuerscheinen heischest und ladest vnd alsdann vermög obangeregter Verträg die Abtheilungvor die Hand nehmest vnd diß Orts alles dasjenige thuest vnd vornehmest, was bey sol-chen Divisionsfällen die Rechten vnd Billigkeit mit sich bringet vnd ausweiset, auch vber
der Sachen Verlaust deine ausführliche Relation, neben angehefftem Gutachten, vnß
vber/