cccx
.'- ".^, 1' ^Kch.
chi^H-dA
M.» - -
cccsl
LcyischeA nspr. a.d. Nas. Hälfte d.Mahlb.R. Lehnen. 17;
cheu Einfal bekominen wolte, da noch über hundert Jahre weiter verflos-sen seind. Von der Hälfte derer so genanten fünf Dörfer ist gar nicht
9) z nöthig
saltern expeddativam Kabeat, ille llsmper prseferri fvleat:
L cüc e in zü/z".§. Honn. in^'u»'///?^al./i.'^ci.
ca/?. X//. §. /o. Aklein, es ist solches zu wenig vor Nassau: dandas Hauß Mors und hernach das Hauß Nassau waren nicht abuliveinveliiti , fondern wahre Belehnete; sie hatten das Lehn inne undniemand bestritte es vor dem Jahre'1532. Macheten nun gleich indiesem Jahre die Herren von Hohengeroldsek Anspruch darauf; so ver-ziehen sie doch in dem Jahre 1625 auf denselben und in dem Jahre1654 hörete ihr Anspruch, man sie auch nicht darauf verziehen hatten,durch die Erlöschung ihres Mansstammes, ganzlich auf; ss daß Nas-sau nun auss'r allem Ansprüche wäre. Die Anwartschaft, welche alsoOesterreich erst in dem Jahre 1604 erhalten hatte, konte nicht Hin-langen, um solchem Hause nach dem Abgange des Hauses Hohenge-roldsek, einige Schwürigkeit.'zu veranlassen.
Naher ist dem Nassauischcn Falle, wan die Nechtsgelehrte sagen:guoä st expecstativa'n Badens, cum stmultanee investsto conour-rat, lnL prssferatnr, curn sxpetstatio in euni salcim. eustlm con-ceäatnr , st stonstno o.perwm stad, gnoä existente stmnltunes in-vestito nonänni continc;at: c. /. A /c?.
in /L^/. oa-/?. /X. Z. Aber auch das ist noch zu wenig:
dan Nassau wäre nicht in Ansehung des Hauses Hohengeroldsek stmul-tanss investitus, sondern, es behauptete, daß teure .'Ha.wne viel-fältige- und von Fallen zu Fällen erneuerte Belehnungen, die allein-gültige seyen.; und diese waren e? auch ausser allem Wiedc:'wuch-e, daHohengeroldsek durch seine Vergleiche von seinem Widersprüche ab-stünde und der tödliche Abgang dieses Hauses, dessen angemassetcsRecht ganzlich aufhabe. Mit Oesterreich hat Nas.au memah! concur-riret und folglich weder jetzo noch sonsten einmahl nöthig gehabt in ei-nige Erörterung von deut Vorzuge eines stmultanse investiti vor einemrners expedstivato einzugehen. Es ist folglich am Tage, daß die vonjenem höchsten Hause lange nach denen Nassauischen Belehrungen er-
langete