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Pragmatische Geschichte des Hauses Geroldsek, wie auch derer Reichsherschaften Höhengeroldsek, Lahr und Mahlberg in Schwaben : mit 213 Urkunden
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172 III- A bschnit, I I. Capitel.

nung ward k) von Fällcn zu Fällen und bis zu gegenwärtiger Stunde so«,g-sehet. LXXXXVI.^I

§. cccv.

Ruhiger Be- Es seind also i) auf den heutigen Tag zwei hundert . acht und sechzigsiz von 268 Jahre, daß das marggrävliche Hauß Baden die Halste dieses Reichsteh-Iahren. nes^und derer samtlichen Lahr-und Mahlbergischen Allodien, ohne einigenWiederspruch und in Gefolge eines rechtmäßigen - von dem Kaiser selbst be-stätigten tituli äomiliii tranzlativi besitzet, folglich auch nur allein durcheine mehr als fünf und zwanzigfache Verjährung auf das volkommer.stesicher ist, wan auch gleich der Umstand nicht wäre, daß hochgedachtesHauß solche Hälfte nicht von denen Graven von Nassau, sondern von de-nen Graven von Mors erlanget hat, deren Lehenfolgrccht weder die Herrenzu Hohengeroldsek, noch sonsten jemand, in einigen Zweifel gezogen, son-dern, das sie vielmehr bei aller Gelegenheit vor richtig anerkant haben.

§. LLLVI.

Fernere Geftzt aber auch, daß die Herren zu Hohengeroldsek solches RechtGründe ge- würklich streitig gemachet hätten, wie doch zu keiner Zeit nur im mindestengenveyen. geschehen, so würde doch k) aller Streit von Stunde an aufgestöret ha-ben , da die Herren von Hohengeroldsek aussturben und also ihr Wieder-spruch mit allem ihrem vermeineten Neichslehnrechte, gänzlich dahin sänke.Da konte dem Hause Baden keine Anwartschaft vorgezogen werden; danjenes wäre damahl schon gegen anderthalb hundert Jahre in unverruktemBesitze gewesen, und hatte die Belehnung bei allen und jeden Fallen em-pfangen (/). Wie seltsam aber wäre es, wan jetzo jemand einen derglei-chen

<l) Es ist bei denen Rechtsgelehrten eine Frage: wer von zweien, so ausein Lehn die Anwartschaft erhalten haben, dem anderen vorzu-ziehen feie ? Nun köme man zwar zum Vorstände des Hanfes Nassauachter sagen, guvciü, nrius adulive inveüätus ) alter autem inxbäM

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