l'^ II I. Abschnit , II. Capitel.
Die Hälfte nöthig etwas zu sagen: dan , diese hat Baden von denen Herren^derer funfge-^^ngeroldsek in dem Jahre 150z selbst erkaufet, fUrk. nnd
haben auch dieselbe eben so wenig darauf geklaget , als das in den:den von Ho- Jahre 159 5 ergangene Urtheil sich darauf erstrecket, f §. EXEV.
henger. selbstgekaufet a»
IZOZ.
§. ceLvii.
Wegen der der jahrifchen Hälfte aber, die zur Halbschied in jenem
Lahrischcn Kaufe von dem Jahre 1497 begriffen, ist voraus alles dasjenige zu mer.Hälfte dar- ken , was man oben davon ausgeführet hat, daß solche ganze Hälfte niean, gewesen, sondern allezeit allodiül geblieben seie. f§. LEIXXXVll
und folgJ Item, daß allenfals die Herren zu Hohengeroldsek kein Lehiz-folgrecht daran gehabt, oder, wan sie eines gehabt, dasselbe durch dieTheilung verlohren gegangen seie, f§. ELXGV^s sie auch samtlich, indenen Jahren 1426 und 1434 darauf feierlich verziehen und die Gradenvon Mors als rechtmäßige Herren zu jähr und Mahlberg erkant haben.s§. GLXLVIIJ Da nun diese die Hälfte an solcher Hälfte, in demJahre 1497 mit der Hälfte an allen übrigen jähr- und MahlbergischenGütern, an das Hauß Baden käustich begeben haben, s§. EDXXXIV)Kaiser Maximilian der 1 auch solchen Kauf in dem Jahre 1498 ebenso bestätig-t und genehmiget hat, f§. XXXVII wie solches von Kai-ser LnederieHen vorläufig zu zweien mahlen, nähmlich in dem Jahre1442 s§. G^XXXJ und in dein Jahre 146z f§. LI.XXXIj ge-schehen wäre; da in denen feit solcher Zeit verstoßenen drei hundert undmehreren Jahren, kein Mensch dem Haufe Baden einige Einrede gethan-soudern jederman dasselbe vor den rechtmäßigen Herren derer drei O.uarten
an
langete Anwartschaft, soviel die Lahr-und Mahlbergische Reichslehncbettest, den Fal keinesweges bezielet, wan das Hauß HohengerolMausstirbet; sondern, daß es damit in solange gute Wege hak, bis Nas-sau und das mit ihme in Gemeinschaft sitzende Hauß Baden ausgchor-den feind.