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Pragmatische Geschichte des Hauses Geroldsek, wie auch derer Reichsherschaften Höhengeroldsek, Lahr und Mahlberg in Schwaben : mit 213 Urkunden
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Leyische Anspr. a. d. Nas. Halste d. Mahlb. R. Lehnen. 169

§. eexeix.

Der Zusammenhang der Materie aber leitet mich noch auf eine Nage:ob derFrage: ob nähmlich das Hauß Bade,: in diese zwischen Hohen- An-geroldsek und Nassau entstandene Handel eingeflochten werden Ha"ßBadcnkönne ? Den Anlaß zu dieser Frage giebet der Umstand , daß die erste angehe?Klage auf die darin bemeldete Ortschaften ganz , die andere Klage aber Anlas zu sol-auf die ganze Hälfte derer darin bemeldeten fünf Dorsschaften gehet, cver Frage.Nun aber ist oben s§. GXXXXIV^ schon bemerket worden, daß dasHauß Baden die Hälfte derer in der ersten Klage begriffenen Ortschaf-ten , auch die Hälfte an der jahrischen Hälfte derer fünf gemeinen Dör-fer, in dem Jahre 1497 durch einen Erbkauf an sich gebracht hat; so,daß es an eben diesen fünf Dörfern drei Viertheile einbekommen hat,nachdeme es die ganze HohengeroldSeckische Hälfte daran, ebenfals durcheinen erblichen Kauf erworben hatte. Da aber das in dem Jahre 1595ausgesprochene Urtheil auf das Ganze derer in der ersten Klage begriffe-nen Orte und auch auf die ganze Hälfte derer fünf gemeinen Dörfer ge-het; so ist, sage ich, eben solcher Umstand der Anlaß derjenigen Frage,welche ich alhier ausstelle.

§. cce.

Sie löset sich aber gleichbald durch den betanken Rechtssaz auf, Wirdvev-huoä res iuter a1ic>8 aäka, vel juäioata tertio nou noceat. "einet.Baden ist niemahl in dem Processe gewesen, hat nichts von demselben dar-

gewust und zu keiner Zeit einige Anfechtung erlitten. Als es aber gegenNassau zu der Vollenstreckunge des Urtheiles kommen solte, fanden die Her- hengeroldsekren von Hohengeroldsek selbst, daß solches weiter nicht als auf die von beftageteNassau würklich besitzende Stücke erstrecket werden könne. Sie liessen Rechtsge-sich gleichwohl des Rechtes darunter belehren; sie wendeten sich desfals anden berühmten Thomas Merkelbach; dieser aber zeigete ihnen in zweien ^ ' ''nach einander gestellten Consilien, daß sie auf die von dem Hause Ba-den besitzende Hälfte niemahl nur das mindeste forderen könten. Es ste-hen solche Rechksbelehrungen bei X1.0 c x. con/ tam. //. con/i 55 Aund, nachdeme sie diesen Punct auf einmahl in sein gänzliches jiecht brin-gen, in ihre Unparteilichkeit auch um so mehreres Vertrauen zu setzen

Y ist.