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Pragmatische Geschichte des Hauses Geroldsek, wie auch derer Reichsherschaften Höhengeroldsek, Lahr und Mahlberg in Schwaben : mit 213 Urkunden
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III. Abschnitt II. Capitel.

Baden dasjenige, mit deme es die Graven von Nassau hätten auszuma-chen gehabt. Jenen stunde die Einwendung, huouä te 1idera8 seäezdadeo, in dem Wege. Baden würde das Haust Hohengeroldsek umsomehr überwiegen, als es bei dem Kaufe von dem Jahre 1497 an allensahr-und Mahibergischsn Ortschaften, nicht eine zertrennete, sondern eineunzertheilete Hälfte an sich gebracht-und nach dem Kaufe derer fünf Dor-fer in dem Jahre 150?, seine ihme daran zustehende drei Viertheile, mitdenen Graven von Mors und nachher» mit Grav Icchan Ludwigenzu Nassau in gleichmässiger unvertheileter Gemeinschaft besessen hat.

§. ecnxevii.

Die übrige Im übrigen stehen denen Herren von Hohengeroldsek bei dieser zweitenbei der ersten Klage noch die nähmliche Einwendungen in dem Wege, welche auch bei derKlage ange- ersten Klage seind bemerket worden. Es ist solches der feierliche Verzicht,welcher von allen Herren solchen Hauses in denen Jahren 1426 und 1434 ge-brauch bcisch^M. s§. LI.XXVII und folg.Z Auch ist es die Verjährung, wel-der zweiten ehe mit einem hundertjährigen Zeitlaufe ihren vermeineten Anspruch zuruk trei-Klage denen bet, und wo immittelst die Graven von Mors von denen Herren von Gerolds-H. Graven allen Gelegenheiten vor die rechtmässtge Herren zu sahr und Mhlbergw V " s°ind -rkant worden.

Z. Lcxevm.

Verfolg des Gewis, wan ich mich mit der volkommensten Unparteilichkeit an de»vorigen. eines Richters in dieser Sache stelle; alsdan müste ich beschämet da ste-

hen, wan ich bei einer solchen Klarheit dem Hause HoheugeroldSek noch dasmindeste Recht an denen sahr - und Mahlbergischen Reichslehnen zutramwolte. Vielleicht aber haben diejenige, welche nach dem Abgange des Hau-ses Hohengeroldsek dessen Anspruch auf die besagte sehne fortsetzen, ein besse-res Recht? Allein, da findet sich so wenig zu deren Vorstande, daß viel-mehr solcher Anspruch durch neue Einwendungen zuruk getrieben wird, welchebei denen Vorwürfen der ersten Klage hie oben s §. ELll^XXIX und folglder sänge nach seind bemerket worden, und die auch allesamt anhero passen.

§. LLXLIX.