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Lmische Anspr. a. d. Nass. Halste d. Mahlb. R. Lehnen, z 67
Theil den sie hatte an denen Dörseren Friesenheim, Oberschopfheim,Oberweiler und Heiligenzelle, gegen das Dorf Schmieheim, vermöge desVertrages von dem Jahre 1367 wieder eintauschen muste. Wie stehetes da mit der Dehnbarkeit?
§. LLXLV.
lasse aber auch einmahl seyn, es wäre nicht allein die Hohenge-roldseckische Hälfte lehn, sondern auch die lahrische. lasse seyn, es harteliValcher der I die beide Hälften besessen und gar zu lehne getragen,lasse serner seyn, es hätte nicht allein das Hauß Hohengeroldsek, sondernauch das Hauß lahr, ein jedes seine Hälfte, von Fällen zu Fällen vorlehn erkant. Könte dan daraus ein Schluß auf die wechselsweise lehens-folge gemachet werden? Mich deucht nein! Dan durch die Theilungwürden aus diesem lehne zwei verschiedene lehne geworden seyn, und kei-ner von beiden Brüderen oder ihren Stämmen hätte alsdan ein Rechtgehabt in des anderen seinem Theile zu folgen (6). Damit jedermansogleich hiervon überzeuget werden möge, beziehe ich mich auf das Zeu-genverhör von dem Jahre 1452 sUrk. I.XXVI^ welches ausser allemZweifel sehet, daß diese fünf Dörfer nicht in unzertheileter Gemeinschaft,sondern ganz und gar getheilter spro äivilo^ seind besessen worden unddaß ein jeder Herr seine eigene Unterthanen darin hatte, die den anderennichts angiengen.
Menfals istdoch die Le-hensfolgedurch dieTheilungverlohren ge-gangen.
Dan dieTheile wur-den 1) xroäivilv beses-sen;
§. ccxLvi.
Wären aber diese fünf Dörfer auch in unzerkrenneter Gemeinschaft be- und 2) wärefesten worden, so wären doch die Herren von Hohengeroldsek zu keiner lc- dteHohenger.hensfolge befuget gewesen. Sie hatten ihre Halste, wie oben s§. LI und Hälfte schon(^VIZ beschrieben ist, in dem Jahre 1481 wiederkäufiich, in dem Iah-re 15OZ aber erblich, an Marggrav Christophen zu Baden verkaufet.
Ware mithin von einiger lehenöfolge die Rede gewesen , so wäre das Hauß ftt.
Baden
(6) Siehe oben dasjenige so §. eeillll und folg. ist ausgeführet worden.