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Pragmatische Geschichte des Hauses Geroldsek, wie auch derer Reichsherschaften Höhengeroldsek, Lahr und Mahlberg in Schwaben : mit 213 Urkunden
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I II. Abschmr, 1i. Capitel.

§. cexem.

Welches gar Von der Dehnbarkeit der Hohengeroldseckischen Hälfte kan auf diewohl mög- Dehnbarkeit der Lahrischen Hälfte kein Schluß gelten. Man hatinTeutsch-lich ist. lande eine Mei^ge von Erempelen, daß die eine Hälfte eines Ortes Lehn,die andere aber allodial ist, oder, daß die eine Hälfte von diesem-dieandere aber von jenem Herren zu Lehne gehet. So ist, zum Beispiele,die eine Hälfte der Gravschaft Ebcrstein in Schwaben Reichslehn, dieandere aber, außer der Landeshoheit, durchaus allodial. Das fürstlichNaßauifche Amt Löhnberg ist zum vierten Theile Hessisches Lehn, dieübrige drei Viertheile aber seind allodial. Das Dorf Reichenbach besi-tzen die von Nöder zur Hälfte als ein Badifches Lehn; fUrk. LXjdie andere Hälfte aber gehöret unter die Hohengeroldöeckifche Medien.s§. EEXIII. ^ Eöenfais wäre die halbe Vogtei Berghaupten Lehn,die andere Hälfte aber Hohengeroldöeckisches Eigenthum. s§. EEXXlil.j

§. eLxeiv.

Beweis, daß Wir haben aber ein untrügliches Exempel, daß diese gemeine Dondie Lahrische zu der Lahrischen Hälfte nie ein Lehn gewesen seind. Man wieder-Halfteande-^^ dasjenige, was oben in denen Geschichten EI.XII^ von de-Dörfei?n nie Töchtern TValthers des V I des Hern zu GeroldSek-Lahr ist an-Lehn gewesen gemerket worden, wie nähmlich Elsa und Sophia die vätterliche Landeist. geerbet und ihre Stammesvetteren darin ausgeschlossen haben, und was-

massen ihres Vatters Bruder, Heinrich der II von Elfen ihm

Theil

rant : 6e 6e mF. ^6

eben derselbe schreibet in tr. 6s /. .5. L. §. A ahol

6antur proetsrea eomitatus ints^ri 6^ principatu^ alloäiales in im^perio : öc irno, ouia terros lkatnurn a6 naturani allnälaliurn in niu-vsrsurn propius acceäunt , inäe 5asi1ior elk , eüiarn in donis iplo-renn regiern äiZnitAtem annexarn dadentiduiZ , prselamtio, c^uoaalloäialia iinr. Siehe auch 8 rn 17 v. 6s r. 8- ^5'

-n. H n n i- r 17 L 6e §. /6, u. a. m.