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amgimachet werden mi schn, ob dan tem näherer jehenofotger da feie, alseben die Herren von Hohengeroldsek? vielleicht findet sich einer, an denman hicbevor nicht gedacht hat. Man erwäge, was oben s§. EEXXIIIund folgJ von dem Rechte der jehcnsfolge ans der Gemeinschaft ist ge-schrieben worden. Man wiederhohle, daß Marggrav Christoph zu Ba-den in dem Jahre 1497 ^"e unzercheilere Hälfte an denen ganzen Her-schaften jähr und Mahlbcrg, folglich auch an denen lehnen, nur kaiserli-cher Genehmig-und Bestatigunge erkaufet-an seine Nachkommenschaft ge-bracht - und von Fallen zu Fällen die kaiserliche Belehnung darüber, biszu dieser Stunde erhalten hat. f §. EXXXXlV und folg. ^ Nunmache man die Anwendung. Diejenige also, welche in die Anstapfen de-rer Herren von Geroidsek gegen das Hauß Nassau einkretten wollen, diemüssen erst diesen Stein aus dem Wege räumen. Er dürfte wohl ziemlichschwer seyn.
§. LLU.XXXVII.
Dieses aber feie dermahl genug zu der Erläuterunge der ersten Klage, ^fwurfders§. EXEIJ Nun wil man die andere Klage ebenmässig vor sich neh-^^^^'wen. Sie betrift die so genante fünf gemeine Dörfer, als Ottenheim, eckgchenFriesenheim, Oberweiler , Oberschopfheim und Heiligenzelle. Auch diese Klage,wurden zur Hälfte, als ein uraltes Stamlehn , von denen Herren von Ho-hengeroldsek in Anspruch genommen. Man untersuche daher» zuforderst,erstlich, ob Malrher der I, als der gemeinsame Stamvatter beiderHäufer, diese Ortschaften besessen habe, und ob sie schon damahl reichs-lehnbar gewesen seind, auch, ob die Herren von Geroldsek - jähr ihreHälfte eben so wie die Herren von Hohengeroldsek, zu jehne getragen ha-ben ; ferner, ob diese beide Hälften zerthcileter oder unzertheileter seind beses-sen worden, und was sonst noch mit denenselben vorgegangen seie?
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§. LLI.XXXVIII.
Daß Ottenheim von Malther dem I herkomme, ist keinem Zwei- Ott?nhe,mfel unterworfen. In dem Theilungsbriefe von dem Jahre 1277 sUrk. von
wird in Heinrichs von Veldenz HohengeroldseckischeS Theil gesetzet: Gt-Welchertenheimd halber und das dazue Hörer, nur allen) Nechr. In dem I her;
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