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III. Abschmt, II. Cavitel.
Naffi», ge- einiges Recht auf die in Frage stehende Lehne gehabt; und gesezt, esgeben hat. wäre gegen die Oesterreiehifche Anwartschaft auf solche Lehne nichts ein-zuwenden ; so wäre doch bei dem Hohengeroldseckischen Abgange der Falnicht, wo sie eintreten konte; sondern er würde sich erst ereignen wandas Hauß Nasiau, Sarbrückifcher Linie, und das Hauß Baden, gänzlichauögestorben feynd. Die Fragen , welche sich aber alsdan noch weiter er-eignen würden, und zumahl diejenige, welche den Unterscheid des auöge-siorbenen und des jetzigen hohen ErzhaufeS Oesterreich betreffen, gedenketman dahero anjetzo nicht zu berühren , sonder», lastet sie solang ausgesetzetseyn , bis es GOTT gefallet, den nach menschlichen Aussichten sehr entfer-neten Abgang beider abgedachter fürstlicher Hauser, geschehen zu lassen,und alsdan erst wird auszuführen seyn, daß die Lahrische Reichslehne achHohengeroldSeckische Reichslehne gewesen seind.
§. LLI.XXXV.
Dermahlen also fallet aller Streit lediglich hinweg. Es ist umsonst
Der alte
Nechts^an- der Erorterunge des alten Hohengeroldseckischen Rechthandels in der Re-de! kan dahe- visionS - Instanz annoch zu reden. Es bleibet nochmahl dabei, daß »vanro auch nicht auch HohengeroldSek einige Gerechtsame jemahl gehabt hatte und dasjenigewieder aufle-so dagegen hie oben ist ausgeführet worden, nicht in dem Wege stünde,dennoch dieselbe jetzo gar nicht mehr vorhanden seind : es bleibet dabei, daßNastau nicht allein durch den Hohengeroldseckischen Vergleich, sondern auchdurch den tödlichen Abgang dieses Hauses , von allein Ansprüche frei undledig geworden ist : und auch dabei bleibet es, daß nach beiden Ereignissenkein Mensch vorhanden wäre, welcher die von dem Kaiser und Reiche de-nen Häusern Mors und Nastau seither mehr als zwei hundert Iahren er-cheilete vielfältige Belohnungen, anzufechten vermögte.
§. eet.xxxvi.
Menfalshat Gesezt aber, es wäre alles solches nicht, sondern es hatten die Hcr-das Hauß xen Graven von der Leyen die nähmliche Befugnisse, deren sich die HerrenHohengeroldSek durch ihren Vergleich begeben hatten: Gesezt, es ^
alle andere, cmch noch jetzo über die Berechtigung des Graven IHHan Lmdwigs zu
Nastau, Rede gepflogen und Proceß gesühret werden; so würde doch erst
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