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LeyiftbeAnspr.a. d. Ras. Halste d.Mahlb.R.5^ehnm. 159
§. LLI.XXVIII.
Als nlin aber das Hauß derer Graven zu Mors und Sarwerden Her-ren zu Lahr, in dem Jahre 1527 erlösche; als damahl Grav Johan Lud-wig zu Nassau, der Gemahl der Mörsischen Erbtochter Carharma , aber-mahl nach Teutschen Rechten, von Grav Jacoben in dem Jahre 1514 zusich in die Gemeinschaft gesetzet wurde; als Kaiser Nlaximüian der I dassel-be bestätigte und GravIohan Ludwigen vorläufig belohnte, und,als dieserKaiser in dem Jahre 1518 wegen dieser Erb-und Lehenssolge eine wiederhol-te Versicherung ertheilte: s§. Gb.XXXVIIZ wie ist es möglich, daß dieHerren von Hohengeroldsek daraufhin in dem Jahre 15Z2 den Einfal habenkonten, die Lehensfolge gegen das Hauß Nassau in Anspruch zu nehmen? wiesage ich, ist es möglich, daß solcher Anspruch in dem Jahre 1595 bei demRichter Beifal finden konte? Ist aber aber nun gleich beides möglich gewesen,so ist doch jetzo darauf nicht zu achten , und weder das hohe ErZhauß Oester-reich , noch in dessen Nahmen die Herren Graven von der Leyen, können denehemaligen Anspruch derer Herren zu Hohengeroldsek fortsetzen.
Das nähm-liche musda-hero in Anse-hung desHauses Nas-sau gelten,als Mors er-lösche.
Solcheswird bestäti-gt von K.Maximil. I.Der Hohen-geroldsecki-scheAnspruchgegmNassauistdahero oh-ne Grund,
§. LLI.XXIX.
Dan vorerst hat das Hauß Nassau sich desfals mit gedachten Herren indem Jahre 1625, verglichen und diese seind gegen einen Abtrag in Gel-de, von aller Prätension abgestanden. s§. EXGV.^ Dieser Vergleichhöbe nun an und vor sich alle HohengeroldSeckische Rechte ans, und erwäre zugleich ein rechtmäßiger Titel um die Verjährung anzufangen, wel-che bis jetzo, da man von einem Ansprüche derer Herren Graven von derLeyen unter der Hand reden wil, einen Zeitlauf von mehr dan hundert
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bekante Richtigkeit. Es wird darzu nur die nach denen gemeinen Rech-ten bestimte X oder X X jährige Zeit erforderet: //. FL. Freih.von Senkenberg in §. ^62. Andere Rechtslehrereverlangen darzu einen Aeitlauf von XXX Jahren: K1- n. ä R 0 s ^1-»^ 1. äe/s^. a//FF. in
^5/. Z. 6. Wan aber auch diese Meinung vor jener Plaz grei-fen solte, alsdan hat doch das Hauß Mors die Verjährung mehr als drei-mahl vollendet.
Solcher An-spruch istaber ganz er-loschen, 1)weil Hohen-ger. daraufverziehen hata. 1625 wo-durch zu-gleich dieVerjährungbegründetwurde.