16s l l l. Abschnit, I I. Capitel.
und dreisig Jahren in sich begreifet und also gar vielmahl hinlanget, un,das Recht eines Vasallen gegen den anderen abzuthun. f§. CLl^XXVllNote HI
Z. LLI.XXX.
Einen neuen Einen gleichen Grund zu der Verjährung giebet folgende EreignisGrund darzu ab. In dem Jahre 1629 verlangte Baden-Baden, an welche fürst-giebct die jjche Linie die Hälfte beider Herschaften durch die in Ansehung demTheilung Nutzungen und Regierungsrechre in dem Jahre 15z; vorgenommeneN0N1H29. IHejwng gefallen wäre , daß Nassau mir ihme abtheilen solte. Nassauwolte nicht. Kaiser Ferdinand der I I aber befahle es; er ernante dar-zu eine eigene Commission; diese bewürkete die Theilung, und berichtete,wie sie gescheht wäre. s§. LEIftj
§. LLI.XXXI.
In beiden Dieses waren ja wohl die Vortheilhasteste Umstände in Absicht aufFallen er- die dem Hause Nassau zu gute laufende Verjährung. Sie waren aberkamen und ein mehreres; dan ein Kaiser, ein Kaiser sage ich, der zugleich dasdie Kassere H^pt s^nes Oesterreichischen Hauses wäre, erkante den Nassauischen Be-die Nassaui- siZ vor rechtmäßig; er thäte darin was seine Vorfahren gethan, welchesche Rechte. insgesamt das Hanß Nassau belehnet und in die verschiedene Abwechs-lungen der Lehensfolge ihre Einwilligung ertheilet hatten; und eben diesesthäten die nachherig Kaisere bis zu dieser Stunde. s§. OXCV undfolgJ
§. LLI.XXXII.
Bas Hohen- Noch mehr aber. So wie durch den in dem Jahre 162 z umgeroldsecki- denen Herren zu Hohengroldsek geschlossenen Vergleich, deren Anspruchsche Recht er. gänzlich hinweg fiele, also geschahe dasselbe noch kraftiger, als ihr Mus-d^^das ^ ^ gänzliches Ende erhielte. Nun wart
Mürben niemand mehr da, welcher sagen konte, es seind die Lahr-und Mahlber-solchen Hau- gische Reichslehne jmein Man - und Stamlehn und ich' habe das Rechtses. als Agnat darin zu folgen. Da alle diejenige tod waren, welche den
Hohengeroldseckischen Anspruch gemachet hatten und machen konten; so
wäre