Druckschrift 
Pragmatische Geschichte des Hauses Geroldsek, wie auch derer Reichsherschaften Höhengeroldsek, Lahr und Mahlberg in Schwaben : mit 213 Urkunden
Seite
158
Einzelbild herunterladen
 

!5Z Abschnitt II. Capitel.

Heinrich der III dieselbe und erhielte sie. Die feierliche Urkunde, welch;

Kaiser Sigmund in dem Jahre 1426 darüber ausgestellet hat, ist in dein

Urkundenbuche unter der Ziffer I- V zu finden. Was wil man mehr i

§. LLI.XXVI.

Und obgleich Wahr ist es , daß die Herren von Geroldsek zu Hohengeroldsek lindHohenger. Sulz, sich etwas von einer Lehensfolge träumen liessen; auch sol DiedoltderneMnspruch ! ">eit gegangen seyn, daß er in dem Jahre 14z 2 die Belehnung von ge-machere, so dachtem Kaiser erbetten hat: allein, dasselbe gereichete nur darzu, um daSverziehe doch Recht derer Graven zu Mörö noch mehr zu befestigen. Oben s§. Ll^XXVlldas ganze fo^ nähmlich, ist zu lesen , daß Malther der V Herr zu Hohenge-roldsek, Georg und Hanß seine Söhne, wie auch Heinrich, Georg,1429 und ' Conrad und Hanß die Herren von Geroldöek zu Sulz, ganz feierlich gegen1454. Grav Johannen zu Mors, in dem Jahre 1429 auf allen Anspruch an dieLahrische Lande verziehen, und sich sogar mit diesem, gegen Diebolten andHeinrichen zu Hohengeroldsek, ebenfals ^öhne Maithers des V verbün-det- und dabei die feste Zusage gethan haben, nimmer mit diesen einigen Frie-den einzugehen, wan nicht ihr gleichmässiger Anspruch an Lahr und Mahlberzabgethan würde. Dieser Friede erfolgete in dem Jahre 1434 und Dieboltsowohl, als auch Heinrich verziehen ebenfals auf gedachten Anspruch. Sieheoben den §. GI.XXIX nebst denen Urkunden I^VIII. I.IX. UX. I.X!und I^XIV.

§. LLI.XXVII.

Mövs bliebe Das Hauß derer Graven von Mors und zu Sarwerden, Herren,z«dahero ruhig ^stunde hierauf noch gegen hundert Jahre und keine Sele wäre, derKke derer^ ^ Zufiele ihnen ihr Recht an denen Lahr - und Mahlöergisichen fanden streitigLehne. zu niachen. Gedachtes Hauß ward von Fällen zu Fällen belehnet, und michdeucht, es seie bloshin dieses genug , um durch die Verjährung das Rechte-rer Herreu Zu Hohengeroldsek zu nichte zu machen, wan sie einiges gehe.btu»dauf das was sie etwa gehabt, nicht verziehen hätten (ä).

§. ccuxxvi».

(ü) Daß ein Vasal gegen den andern das Lebn durch Verjährung erhalteüHdderjenige, welcher kein Vasal ist, dadurch einer werden könne,

bekiB