I I I. Abschnit, I I. Capitel.
derer Nutzungen und derer Regierungsrechte («) theilete; wobei mehremheilsdie Mitbelehnschaft gebrauchet wurde ^ aber nicht als eine Nothwendigkeit,
sondern
Mittel die die Theilung diejenige Handlung feie, durch welche die Lehensfolge ver-
Lehensfolge lohren gehet. Es ist aber dieser Saz gar umständlich dargethan wor-
beizubehal- den bei Gelegenheit der Dhaunischen Erbfolge, in denen auf Seiten derer
ten. Herren Rheingraven heraus gekommenen Drukfchriften, als a) gründli-
che Ausfuhr, des rheingrävl. Grumbach - und Rheingravenstein»Erb-und Lehnfolgrechtes in die Hälfte derer rheingrävl. Dhauni-schen Lande:c. d) Die Gemeinschaft als ein wahrer Grund derErbfolge und der einzige Grund der Lehensfolge derer Geitenver-rvanten. Solchem Satze ftind beigetretten die Juristen-Facultäten zuHeidelberg und Göttingen, in denen Rechtsbelehrungen, welche pütterseinen auserlesenen Rechtsfallen Dlats. 90. und folg. wie auch Vlars.117 und folg. einverleibet, wie auch hernachmahl die Juristen - FacMzu Tübingen in einem besonders abgedrukcen Bedenken. Am 20 Decem-ber des Jahres -764 ward diese Sache von dem kais. und des ReichesKammergerichte zu Wezlar, in soweit sie alda rechtöhangig wäre, ent-schieden und zwar, wie das in dem Urknndenbuche s Num. ecxil^befindliche Urtheil zeiget, durchaus zu dem Vorstande derer Herren Rhein-graven, welche ihr Erb - und Lehnfolgrecht lediglich in der Gemeinschaftgründeten; durch welchen Ausspruch dan diejenige ihre Antwort empfan-gen, welche vorhero sich alzu frühe Mühe gegeben hatten, von Erkant-nissen Erwähnung zu thun , die solchem Grundsätze entgegen seyn selten,und die es nicht einmahl waren.
Nebst denen oben sK. (/ei. VIII fund folg.sj angezogenen TeutschenRechtsbücheren wird in jenen Drukfchriften solcher Saz noch aus folgen-den unterstützet: 1) durch den Unterschied derer berathenen und unbera-theuen Töchter: 2) den Unterschied derer abgetheileten und unabgecheile-ten Kinder bet der Erbfolge: z) aus der Gemeinschaft derer Güter undder wechselsweisen Erbfolge derer Eheleute: 4) aus dem Erbfolgsrechtederer Ganerben und Z) aus dem Rechte der Mitbelehnschaft; wobei nochdie herlichste Beispiele aus denen meisten hohen Häusern des TeutschenReiches angeführet werden.
(a) Solche Gemeinschaft trift man fast bei allen hohen Hauseren in Teutfchlandean. Sie ist diejenige, welche das fürstliche Haust Hessen auch unter siÄbehauptet, und wessals äe /rn/. A? ecc/s/. /?ö. I.
r/a/. /. cap. also schreibet : iäecz^ue tarn cm-
, ^narn cioMMMM iplum totius äitionis Nalllaeoe pertinentiboscomitatibus , <jitionibus ür proele^Iuris aä omries HalliW lanäzrz-vios Ls' pertinet, Lr äiviüo lacla
tisnrm, N rs spielt. Dasselbe be-
krafti-